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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung iSd § 131 ASVG iZm Inanspruchnahme eines Wahlarztes in Deutschland

Eine Beschränkung der Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten auch in anderen Mitgliedstaaten der Union auf 80% des Kassentarifs gem § 131 Abs 1 ASVG wird durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezogen auf die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt

01. 06. 2021
Gesetze:   § 131 ASVG
Schlagworte: Krankenversicherung, Erstattung von Kosten der Krankenbehandlung, Inanspruchnahme eines Wahlarztes in Deutschland

 
GZ 10 ObS 142/20k, 26.02.2021
 
OGH: Es liegen zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezogen auf die öffentliche Gesundheit vor, die die Beschränkung der Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten auch in anderen Mitgliedstaaten der Union auf 80 % des Kassentarifs gem § 131 Abs 1 ASVG rechtfertigen.
 
 

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