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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum markenrechtlichen Anspruch auf Löschung einer Domain

Der Anspruch auf Löschung einer Domain ist für den Fall zu verneinen ist, dass die Nutzung der Domain nach materiellem Recht nicht untersagt werden kann

01. 06. 2021
Gesetze:   § 10 MSchG, § 10a MSchG, § 52 MSchG, Art 9 UMV, § 1 UWG
Schlagworte: Markenrecht, Bekanntheit, Rechtsverletzung, Beseitigungsanspruch, Löschung einer Domain, Webseite, Internet, Registrierungsstelle, Verwechslungsgefahr

 
GZ 4 Ob 19/21d, 20.04.2021
 
OGH: Als Rechtsgrundlage für einen markenrechtlichen Anspruch auf Löschung einer Domain kommt § 52 MSchG in Betracht. Danach ist der Markenverletzer zur Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands verpflichtet (Abs 1). Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass auf Kosten des Verletzers die markenverletzenden Gegenstände sowie etwa vorhandene Vorräte von nachgemachten Marken (Eingriffsgegenstände) vernichtet und die ausschließlich oder vorzugsweise zur Herstellung markenverletzender Gegenstände dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfsmittel (Eingriffsmittel) für diesen Zweck unbrauchbar gemacht werden, soweit dadurch nicht in dingliche Rechte Dritter eingegriffen wird (Abs 2).
 
Der Löschungsanspruch wurde in der früheren Rsp generell als geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Gebrauchs eines Namens als Domainname qualifiziert. Dabei anerkannte der OGH bei Verletzung von Kennzeichenrechten durch die Domain einer Website den Anspruch des Verletzten auf Beseitigung des störenden Zustands durch Abgabe einer Löschungs- bzw Verzichtserklärung gegenüber der Registrierungsstelle.
 
Der OGH hat jedoch in Abkehr von der bisherigen Rsp im Bereich des § 10 Abs 1 MSchG einen solchen Anspruch verneint: Bei einer Löschung könnte die Domain auch nicht mehr zu erlaubten Zwecken genutzt werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Benutzung eines Zeichens iSd § 10a MSchG vorliegt und ob dadurch Verwechslungsgefahr iSd § 10 Abs 1 Z 2 MSchG begründet wird, ist demnach der Inhalt der Website, die unter der Domain in das Internet gestellt wird. Es wurde offen gelassen, ob ein Löschungsanspruch besteht, wenn der Kläger über eine bekannte Marke iSv § 10 Abs 2 MSchG verfügt. Im Einklang mit der bisherigen Rsp wurde aber festgehalten, dass der Anspruch auf Löschung einer Domain für den Fall zu verneinen ist, dass die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht untersagt werden kann. Dazu korrespondierend wurde in der jüngeren Rsp klargestellt, dass das Verbot der Domain-Nutzung nicht weiter reichen könne als die materiell-rechtliche Unterlassungspflicht. Auch iZm der Verneinung eines markenrechtlichen Anspruchs auf Löschung einer Firma hielt der OGH fest, dass ein solcher Beseitigungsanspruch durch einen gleich weit reichenden Unterlassungsanspruch gedeckt sein muss. Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Anlassfall an, muss dies zur Abweisung des Löschungsanspruchs führen, ohne dass geklärt werden muss, ob bei bekannten Marken iSd § 10 Abs 2 MSchG an sich ein solcher Löschungsanspruch besteht.
 
 

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