Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft bekannter Marken indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit; diese entfällt nur, wenn der Verletzer besondere Umstände geltend macht, die sein Verhalten rechtfertigen
GZ 4 Ob 19/21d, 20.04.2021
OGH: Eine Marke ist bekannt, wenn ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums das Zeichen kennt. „Maßgeblich“ ist jenes Publikum, an das sich die unter der betreffenden Marke vermarkteten Waren oder Dienstleistungen richten. Der Schutz der bekannten Marke setzt keine Verwechslungsgefahr voraus, sondern nur eine solche Ähnlichkeit, dass das Publikum die Zeichen gedanklich miteinander verknüpft. Die einander gegenüberstehenden Zeichen müssen deshalb einander gleich oder ähnlich sein, weil es typischerweise nur dadurch zu einer Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung der bekannten Marke kommen kann. Der Grad der dafür erforderlichen Ähnlichkeit ist niedriger anzusetzen als der Grad der Ähnlichkeit, der für Verwechslungsgefahr verlangt wird; es reicht zudem aus, wenn die Ähnlichkeit in einem der drei Punkte Bild, Klang oder Sinngehalt besteht.
Das Gesetz unterscheidet 4 Fallgruppen der möglichen Eingriffshandlungen: Sanktioniert werden die Ausnutzung der Wertschätzung („Rufausbeutung“), die Beeinträchtigung der Wertschätzung („Rufschädigung“), die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft („Verwässerung“) und die Ausnutzung der Unterscheidungskraft („Aufmerksamkeitsausbeutung“).
Eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft erfasst Eingriffe in die Kennzeichnungskraft und die Werbekraft der Marke. Der Verletzer zieht mit Hilfe einer bekannten Marke die Aufmerksamkeit des Publikums auf sich und sein Produkt und erzielt dadurch einen Kommunikationsvorsprung. Verwendet ein Dritter die bekannte Marke, um dadurch das Interesse des Publikums auf sein Produkt zu lenken, so profitiert er damit von der Bekanntheit dieser Marke, ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen; er hängt sich an die Bekanntheit der fremden Marke an, um den Absatz seiner eigenen Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Bei Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens liegt es wegen der bei bekannten Marken offenkundigen Möglichkeit einer Aufmerksamkeitsausbeutung nahe, unlautere Motive zu vermuten. Diese Verteilung der Behauptungs- und Beweislast des Verletzers findet ihre Grundlage in Art 9 Abs 2 lit c UMV und § 10 Abs 2 MSchG, die ausdrücklich von einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise“ sprechen. Das erlaubt den Schluss, dass die Ausnutzung der Unterscheidungskraft bekannter Marken grundsätzlich die Rechtswidrigkeit indiziert und dass diese nur entfällt, wenn der Verletzer besondere Umstände geltend macht, die sein Verhalten rechtfertigen.