Auch bei identifizierten „Kleinbetragssparbüchern“ besteht eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Verlassenschaftsgericht, ohne dass es auf den Besitz der Sparurkunde ankommt
GZ 2 Ob 101/20x , 25.03.2021
OGH: Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts beruht auf § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Der Umfang ihrer Befugnisse ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Gerichtskommissärs (§§ 145 ff und 165 ff AußStrG). Die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht durch § 38 Abs 2 Z 3 BWG grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden. Es besteht nur dann keine Auskunftspflicht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. Ist das nicht der Fall, ist die Bank zur Auskunft verpflichtet. Davon umfasst sind Kontonummer und Kontensaldo, aber auch alle weiteren Auskünfte, die zum Zweck der Klärung der Nachlasszugehörigkeit erforderlich sind. Die Entscheidung über die Aufnahme von Vermögenswerten in das Inventar obliegt dem Gerichtskommissär bzw dem Verlassenschaftsgericht.
Sparbücher, die auf den Namen des Erblassers lauten, sind unabhängig davon, wo sich das Sparbuch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers befindet, in das Inventar aufzunehmen. Bei Großbetragssparbüchern (§ 32 Abs 4 Z 2 BWG), bei denen der Erblasser iSd § 6 Abs 1 Z 1 FM-GwG als Kunde identifiziert ist, ist die Identifizierung des Erblassers beim Kreditinstitut als ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage zu werten, wie in sonstigen Fällen sein Besitz, weil ja die Bank wegen der Eigenschaft der Großbetragssparbücher als Rektapapiere bis zur Bescheinigung einer Zession davon auszugehen hat, dass der identifizierte Kunde (bzw die Verlassenschaft) ihr Gläubiger ist.
Sparbücher, deren Guthabensstand weniger als € 15.000 beträgt, die nicht auf einen Namen lauten und mit einem Losungswort versehen sind (§ 32 Abs 4 Z 1 BWG; „Kleinbetragssparbücher“), sind Inhaberpapiere. Auch bei der Eröffnung eines solchen Sparbuchs hat sich der Einleger jedoch zu identifizieren (§ 5 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 1 FM-GwG). Kleinbetragssparbücher werden grundsätzlich durch Übergabe und Mitteilung des Losungsworts ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Das Kreditinstitut darf an den identifizierten (§ 6 Abs 1 Z 1 FM-GwG) Vorleger der Urkunde, der das korrekte Losungswort nennt, leisten. Solange daher der Bank keine entsprechenden gegenteiligen Nachweise vorliegen, darf sie auch bei Kleinbetragssparbüchern, bei denen der Erblasser als Einleger identifiziert ist, keineswegs zweifelsfrei davon ausgehen, dass sie nicht dem Nachlass zuzuordnen sind. Daher besteht auch betreffend solche Spareinlagen eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Verlassenschaftsgericht, ohne dass es auf den Besitz der Sparurkunde ankommt.