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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Selbsterhaltungsfähigkeit; Sozialleistungen

Wenn der Vater ganz allgemein behauptet, sein Sohn habe gem § 1 NÖ Anspruch auf Sozialhilfe, berücksichtigt er nicht den Grundsatz in § 2 Z 1 leg cit, wonach die Hilfe nur so weit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip); dass zu diesen Leistungen Dritter auch Zahlungen aufgrund der Unterhaltsverpflichtung des Vaters zählen, bestreitet er im Revisionsrekurs nicht; er kann seine Unterhaltspflicht nicht dadurch mindern, dass er den dem Sohn gebührenden Unterhalt nicht leistet und sich darauf beruft, dieser solle Sozialleistungen in Anspruch nehmen, weil sein Bedarf nun tatsächlich nicht mehr gedeckt sei

01. 06. 2021
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Selbsterhaltungsfähigkeit, Sozialleistungen, Subsidiaritätsprinzip

 
GZ 1 Ob 49/21v, 23.03.2021
 
OGH: Nach § 231 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Gem § 231 Abs 2 Satz 1 ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt – wie hier bei der Mutter – wird vom Gesetz grundsätzlich als voller Beitrag des betreffenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt.
 
Die elterliche Unterhaltspflicht entfällt grundsätzlich erst mit Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes (§ 231 Abs 3 ABGB). Selbsterhaltungsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedarfsdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind somit dann, wenn es die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder aufgrund zumutbarer Beschäftigung zu erwerben imstande ist und zudem weder Wohnungsgewährung noch elterliche Betreuung benötigt. Der Vater geht ebenso wie das Rekursgericht davon aus, dass sein 22 Jahre alter Sohn aufgrund diverser Erkrankungen nicht selbsterhaltungsfähig ist und auch in absehbarer Zukunft nicht sein wird. Er leitet daraus zutreffend ab, dass dieser nicht auf die Erzielung eines Arbeitseinkommens angespannt werden kann. Dass er Unterstützung durch seine Mutter benötigt (und bekommt), ergibt sich aus dem Beschluss des Pflegschaftsgerichts, mit dem von der Bestellung eines Erwachsenenvertreters Abstand genommen wurde. Damit ist allein der Vater geldunterhaltspflichtig.
 
Ein nach § 231 Abs 1 ABGB unterhaltsberechtigtes Kind, das Anspruch auf öffentlich-rechtliche Leistungen hat, die unterhaltsrechtlich als Eigeneinkommen zu qualifizieren sind, trifft im Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen in der Regel die Obliegenheit, derartige Leistungen zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, widrigenfalls es (in Anwendung des „Anspannungsgrundsatzes“) so zu behandeln ist, als würde es die ihm zustehenden und ohne weiteres verfügbaren Leistungen beziehen (1 Ob 29/16w).
 
Das Rekursgericht hat der Rsp folgend, wonach sich bei einfachen und durchschnittlichen Verhältnissen die Prüfung der Selbsterhaltungsfähigkeit an der sozialversicherungsrechtlichen „Mindestpension“, das ist der Richtsatz für die Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG, orientiert, dargelegt, dass nach der „Richtsatzformel“ der Restgeldunterhaltsanspruch des Sohnes bis zu einem Eigeneinkommen von rund 550 EUR monatlich weiterhin den 2001 vereinbarten Betrag von 290,69 EUR betragen würde. Eine Unterhaltsherabsetzung käme erst ab einem darüber liegenden monatlichen Eigeneinkommen in Frage. Sozialleistungen in dieser Höhe, die unterhaltsrechtlich als Eigeneinkommen anrechenbar wären, könnte der Sohn jedoch nicht beziehen. Mit der bloßen Behauptung, das Rekursgericht habe sich mit diesen rechtlichen Überlegungen „von den erstrichterlichen Feststellungen“ entfernt, zeigt der Vater keine Fehlbeurteilung auf.
 
Wenn der Vater ganz allgemein behauptet, sein Sohn habe gem § 1 NÖ Anspruch auf Sozialhilfe, berücksichtigt er nicht den Grundsatz in § 2 Z 1 leg cit, wonach die Hilfe nur so weit zu leisten ist, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). Dass – wovon die Vorinstanzen ausgingen – zu diesen Leistungen Dritter auch Zahlungen aufgrund der Unterhaltsverpflichtung des Vaters zählen, bestreitet er im Revisionsrekurs nicht. Er kann seine Unterhaltspflicht nicht dadurch mindern, dass er den dem Sohn gebührenden Unterhalt nicht leistet und sich darauf beruft, dieser solle Sozialleistungen in Anspruch nehmen, weil sein Bedarf nun tatsächlich nicht mehr gedeckt sei.
 
Dem Sohn wurde mit Bescheid vom Juni 2019 der Aufenthalt in einer Tagesstätte eines Vereins zur Berufsintegration für die Dauer von drei Jahren bewilligt. Auf die Argumente des Rekursgerichts, die damit gewährte „Sozialhilfe“ zur beruflichen Eingliederung (§ 30 NÖ SHG) umfasse einen Zuschuss zu den Kosten für die Berufsorientierung und die berufliche Ausbildung, der Verein zur Berufsintegration biete Hilfe für junge Menschen mit dem Ziel, durch begleitete Praktika langsam in die Arbeitswelt hineinzuwachsen und auch praktische Fertigkeiten zu üben, um ihnen einen guten Start ins Berufsleben zu ermöglichen und damit ihren Platz in der Gesellschaft zu finden, mit dieser Hilfe werde jedenfalls der allgemeine Unterhaltsbedarf des Sohnes nicht verringert, geht der Vater nicht ein und zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
 
Der Revisionsrekurswerber legt auch nicht näher dar, welches anrechenbare Eigeneinkommen sein Sohn erzielen hätte können, wenn er (welche?) ihm zustehende öffentlich-rechtliche Leistungen beantragt hätte. Mit seiner allgemein gehaltenen Behauptung, dieser hätte solche Leistungen in Anspruch nehmen müssen, zeigt er keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts auf.
 
 

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