Home

Zivilrecht

OGH: Zur Entstehung von Dienstbarkeiten durch Grundstücksteilung

Eine Dienstbarkeit darf durch eine Teilung des herrschenden Grundstücks zwar nicht erweitert oder beschwerlicher gemacht werden, eine Mehrbelastung ist aber zulässig, wenn bei der Begründung der Dienstbarkeit an eine durch Teilung des herrschenden Grundstücks künftig entstehende Mehrbelastung gedacht wurde oder nach den Umständen zu denken war

01. 06. 2021
Gesetze:     §§ 472 ff ABGB, § 844 ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, Servitut, Entstehung, Grundstücksteilung, Teilung des herrschenden Grundstückes, Mehrbelastung des dienenden Guts

 
GZ 1 Ob 30/21z, 23.03.2021
 
OGH: Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von welchen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht auch ohne Verbücherung eine Dienstbarkeit. Der durch den Übertragungsakt tatsächlich geschaffene Zustand hat in einem solchen Fall die Natur einer Dienstbarkeit, sodass die Servitut unmittelbar durch den Übertragungsakt entsteht. Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer eines Grundstücks begründet werden. Im Zeitpunkt der Übereignung des dienenden Grundstücks müssen jedoch Anlagen vorhanden sein, die offenkundig machen, dass ein Grundstück dem anderen dient. Der Erwerber der dienenden Liegenschaft muss die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit entweder gekannt haben oder er hätte sie wegen ihrer Offenkundigkeit zumindest kennen müssen. All dies gilt auch in den Fällen der Teilung einer Liegenschaft, sofern eine der dadurch entstandenen „neuen“ Liegenschaften erkennbar einer Dienstbarkeit (idR eines Wegerechts) bedarf.
 
Wird das herrschende Gut geteilt, besteht eine Grunddienstbarkeit mangels Vereinbarung zugunsten aller Teile fort (§ 844 ABGB). Die Teilung des herrschenden Guts lässt daher nicht Teilrechte, sondern eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten zugunsten der Sachteile entstehen. Grundsätzlich darf eine Dienstbarkeit durch eine Teilung des herrschenden Grundstücks zwar nicht erweitert oder beschwerlicher gemacht werden; eine Mehrbelastung des dienenden Grundstücks ist aber zulässig, wenn bei der Begründung der Dienstbarkeit an eine durch Teilung des herrschenden Grundstücks künftig entstehende Mehrbelastung gedacht wurde oder daran nach den Umständen zu denken war. Es muss bei Entstehen der Servitut noch keine konkrete Teilungsabsicht absehbar sein; es genügt, dass nach objektiven Gesichtspunkten, nämlich Größe und Lage des Grundstücks, schon bei der Bestellung der Dienstbarkeit damit zu rechnen ist, dass es (etwa durch Rechtsnachfolger) weiter geteilt würde und deren Eigentümer dann keinen anderen Zugang zum öffentlichen Wegenetz als über den Dienstbarkeitsweg haben können.
 
Vorliegend war den Beteiligten bewusst, dass weitere Bauplätze geschaffen werden sollten, weil der ursprüngliche Alleineigentümer beider Liegenschaften seinen Nachkommen diese Möglichkeit eröffnen wollte und das auch so besprochen hat. Unter diesen Umständen anzunehmen, mit einer Teilung des herrschenden Grundstücks sei bereits bei Entstehung der Servitut zu rechnen gewesen, überschreitet nicht die Grenzen des Beurteilungsspielraums des Berufungsgerichts.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at