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Zivilrecht

OGH: Zur Klage auf Zivilteilung

In Einzelfällen ist ein von krass ungleichen Interessenlagen ausgehendes, in seinen Auswirkungen mit einer eklatanten vermögensrechtlichen Benachteiligung des beklagten Mitteilhabers verbundenes Teilungsbegehren aufgrund des Verstoßes gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben als Teilungshindernis anzuerkennen

01. 06. 2021
Gesetze:   § 830 ABGB, § 843 ABGB
Schlagworte: Miteigentum, Liegenschaft, Teilungsklage, Realteilung, Begründung von Wohnungseigentum, Zivilteilung, Teilungshindernis, Verstoß gegen Treu und Glauben

 
GZ 5 Ob 26/21s, 06.04.2021
 
OGH: Der Anspruch eines Teilhabers auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ist nach stRsp ein unbedingter, der idR keiner Begründung aus der Interessenlage der Kläger bedarf. In Einzelfällen ist aber ein von krass ungleichen Interessenlagen ausgehendes, in seinen Auswirkungen mit einer eklatanten vermögensrechtlichen Benachteiligung des beklagten Mitteilhabers verbundenes Teilungsbegehren aufgrund des Verstoßes gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben als Teilungshindernis anzuerkennen. In diesen Einzelfällen kommt dem Grundsatz, dass als Teilungshindernis nur vorübergehende Umstände in Betracht kommen, die bald wegfallen oder beseitigt werden können, während dauernde oder nicht zu beseitigende Nachteile, die durch die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft unter allen Umständen eintreten müssen, dem Teilungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden können, nur untergeordnete Bedeutung zu. Ungeachtet der Unbedingtheit des Teilungsanspruchs kann im Einzelfall der allgemeine Einwand der treuwidrigen Rechtsausübung, der im Teilungshindernis des Nachteils einen praktischen Anwendungsfall findet, dem Teilungsbegehren daher mit Erfolg entgegengehalten werden.
 
Die Realteilung hat nach stRsp gesetzlichen Vorrang vor der Zivilteilung, die somit nur dann in Betracht kommt, wenn eine Naturalteilung nicht möglich ist. Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum ist dabei als Sonderform der Naturalteilung anzusehen. Aufgrund der Vorrangigkeit (auch) der Begründung von Wohnungseigentum gegenüber dem Zivilteilungsbegehren hängt dessen Berechtigung davon ab, ob Wohnungseigentum begründet werden kann.
 
Hier haben die Teilungskläger die nach Treu und Glauben bestehende Verpflichtung der Miteigentümer zur gegenseitigen Rücksichtnahme deshalb verletzt, weil sie Liegenschaftsanteile verkauften, um der Erstbeklagten bei einer Teilungsklage die Möglichkeit des Einwands der möglichen Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum zu nehmen. Dadurch haben sie eine krass ungleiche Interessenlage zu Lasten der Erstbeklagten geschaffen, weil ihr durch die Aufsplittung des Hälfteanteils der Zweitbeklagten bewusst die rechtliche Möglichkeit genommen wurde, dem Zivilteilungsbegehren den Einwand der Wohnungseigentumsbegründung entgegenzusetzen. Dass die Vorinstanzen den damit verbundenen Nachteil für die Erstbeklagte aufgrund des Verlusts der ihr vertrauten Wohnung im hohen Alter als einem eklatanten vermögensrechtlichen Nachteil gleichwertig ansahen, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden, selbst wenn die Erstbeklagte einen entsprechenden Anteil am Versteigerungserlös erhielte.
 
 

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