Gelingt dem Patienten der (Anscheins-)Beweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, kann der Krankenanstaltenträger seinerseits beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war
GZ 1 Ob 11/21f , 23.03.2021
OGH: Der OGH hat - in Anlehnung an Fälle der Anlageberaterhaftung - dem geschädigten Patienten den Nachweis abverlangt, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen ist. Dem gegenüber wird in der übrigen aktuellen Rsp für den dem Kläger obliegenden Beweis der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden der Nachweis als genügend erachtet, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler der Ärzte nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Diese Auffassung wurde in den zuletzt ergangenen Entscheidungen vertreten; sie ist daher ohne Bedenken als herrschend zu bezeichnen.
Der Patient muss ohnehin zuerst den (strengen) Beweis eines Behandlungsfehlers nach dem Regelbeweismaß erbringen. Gelingt ihm zudem der (Anscheins-)Beweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, kann der Krankenanstaltenträger seinerseits beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich in diesen Fällen also die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität in einem gewissen Maß um.
Im Rahmen der Prüfung der Kausalität geht es um die Klärung, ob ein bestimmtes Ereignis einen Schaden verursacht hat. Steht ein bestimmtes Ereignis überhaupt nicht in einem Ursachenzusammenhang mit einem bestimmten (später aufgetretenen) Schaden, ist dieser nicht dessen Folge. Kausal kann ein Ereignis nur dann sein, wenn es (zumindest Mit-)Bedingung für den Eintritt des Schadens ist. Dass der Schaden zeitlich nach dem (potentiell) schädigenden Ereignis auftritt, ist - soweit er nicht dadurch erzeugt wurde - bedeutungslos. Die zeitliche Abfolge von (früherem) Fehlverhalten und (späterem) Eintritt eines Schadens (allein) „beweist“ - wenn auch andere Ursachen in Frage kommen - nicht, dass eine bestimmte Handlung diesen Schaden herbeiführte.