§ 11 Abs 2 FSG-GV normiert zwar kein bestimmtes Untersuchungsintervall, aber implizit mindestens zwei Kontrolluntersuchungen im fünfjährigen Zeitraum, also im Zeitabstand von 2,5 Jahren; die Vorschreibung häufigerer Kontrolluntersuchungen oder anderer Zeitabstände bedürfte daher einer näheren Begründung
GZ Ra 2020/11/0052, 23.03.2021
VwGH: Gem § 11 Abs 2 FSG-GV darf Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
§ 11 Abs 2 FSG-GV normiert zwar kein bestimmtes Untersuchungsintervall, aber implizit mindestens zwei Kontrolluntersuchungen im genannten fünfjährigen Zeitraum, also im Zeitabstand von 2,5 Jahren. Die Vorschreibung häufigerer Kontrolluntersuchungen oder anderer Zeitabstände bedürfte daher einer näheren Begründung.
Mit ihrem Antrag vom 24. Juni 2019 begehrte die Revisionswerberin die Erteilung einer Lenkberechtigung, die, anders als im rechtskräftigen Bescheid vom 16. Juli 2018, nicht durch Kontrolluntersuchungen im einjährigen Intervall eingeschränkt ist.
Dieser Antrag wäre, wenn sich die maßgebende Sach- und Rechtslage seit dem 16. Juli 2018 nicht wesentlich verändert hat, gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache unzulässig.
Fallbezogen ist daher entscheidungsrelevant, ob die seit dem Jahr 2019 eigenständige Glukoseüberwachung der Revisionswerberin („Dexcom G6 Starter Kit“) eine wesentliche Sachverhaltsänderung im Hinblick auf das zu bestimmende Intervall der Kontrolluntersuchungen der Revisionswerberin darstellt. Mit dieser Frage hat sich das VwG in Verkennung der Rechtslage inhaltlich nicht auseinander gesetzt.
Obwohl das VwG die von der Revisionswerberin vorgebrachten Vorteile von „Dexcom G6 ... nicht bezweifelt“ hat, verneint es ohne weitere Begründung, dass es sich dabei um eine wesentliche Sachverhaltsänderung hinsichtlich der bestehenden Einschränkung der Lenkberechtigung (Intervall der Kontrolluntersuchungen) handelt.
Das VwG konnte auch nicht ohne Weiteres auf Basis der Aktenlage davon ausgehen, dass der eigenständigen Glukoseüberwachung der Revisionswerberin keine Bedeutung in Bezug auf das Untersuchungsintervall zukomme (und daher keine wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege), weil weder aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 16. Juli 2018 noch aus dem zugrundeliegenden (aktenkundigen) amtsärztlichen Gutachten vom 12. Juli 2018 die maßgebenden Gründe für die Vorschreibung jährlicher Kontrolluntersuchungen hervorgehen (wie dies nach dem Erkenntnis Ra 2015/11/0072 erforderlich gewesen wäre).
Die ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit der Frage, ob die eigenständige Glukoseüberwachung der Revisionswerberin eine wesentliche Änderung des dem Bescheid vom 16. Juli 2018 zugrunde liegenden Sachverhalts darstellt, hätte daher die Klärung vorausgesetzt, welche Gründe fallbezogen für die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen im einjährigen Intervall sprechen und inwieweit diese durch die eigenständige Glukoseüberwachung substituierbar sind.
Es versteht sich von selbst, dass dies nur auf Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung geklärt werden kann.