Das Neuerungsverbot nach § 41 VwGG gilt nur im Verfahren vor dem VwGH, nicht aber in jenem vor dem BFG (vgl § 270 zweiter Satz BAO)
GZ Ra 2018/13/0002, 24.03.2021
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, „das Bundesfinanzgericht hat gegen die stRs des VwGH verstoßen, wonach es dem Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) widerspricht, Rechtsausführungen vorzunehmen, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordern, diese aber nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden“.
VwGH: Aus diesem Vorbringen ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, gilt das Neuerungsverbot nach § 41 VwGG doch nur im Verfahren vor dem VwGH, nicht aber in jenem vor dem BFG (vgl § 270 zweiter Satz BAO).