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Fremdenrecht

VwGH: Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Bindungswirkung

Da das VwG gegenständlich bei seiner Entscheidung gem § 63 Abs 1 VwGG an die Rechtsauffassung des VwGH gebunden war, wonach bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des VwG keine für die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Integration des Fremden erforderliche "außergewöhnliche Konstellation" vorlag, hätte das VwG davon nur dann abgehen können, wenn in dem mittlerweile verstrichenen Zeitraum bis zur Erlassung des Erkenntnisses eine derart maßgebliche Änderung der diesbezüglichen Verhältnisse eingetreten wäre, dass es zu einer anderen Entscheidung hätte kommen dürfen

31. 05. 2021
Gesetze:   § 55 AsylG 2005, § 63 VwGG, Art 8 EMRK, § 9 BFA-VG
Schlagworte: Rückkehrentscheidung, Bindungswirkung Interessenabwägung

 
GZ Ra 2020/21/0480, 25.03.2021
 
Der Revisionswerber rügt das Unterbleiben einer (neuerlichen) mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang vor dem BVwG und behauptet unter Hinweis auf eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse (Ablegung der Prüfung Deutsch B2 Teil 1) und Fortsetzung der Ausbildung (insbesondere unter Erwerb eines erweiterten Führerscheins) die Unvertretbarkeit der Interessenabwägung.
 
VwGH: Dazu ist vorauszuschicken, dass das BVwG bei seiner Entscheidung gem § 63 Abs 1 VwGG an die Rechtsauffassung des VwGH im Erkenntnis vom 17. Dezember 2019 gebunden war, wonach bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 7. Mai 2019 keine für die Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Integration erforderliche „außergewöhnliche Konstellation“ vorlag. Davon hätte das BVwG nur dann abgehen können, wenn in dem mittlerweile verstrichenen Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 30. Jänner 2020 eine derart maßgebliche Änderung der diesbezüglichen Verhältnisse eingetreten wäre, dass es zu einer anderen Entscheidung hätte kommen dürfen.
 
Derartige Sachverhaltsänderungen werden aber auch in der Revision, die im Wesentlichen auf die Fortsetzung der Ausbildung in Österreich (samt Erwerb eines Führerscheins), auf das Vorliegen - weiter verbesserter - ausgezeichneter Deutschkenntnisse sowie eine Intensivierung der Sozialkontakte verweist, nicht aufgezeigt.
 
 

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