Erfolgt die Aufhebung einer Entscheidung durch den VwGH - wie im ersten Rechtsgang -, weil es das VwG unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalls wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustands gerade darin, dass das VwG jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ermöglichen
GZ Ra 2018/13/0002, 24.03.2021
VwGH: Erfolgt die Aufhebung einer Entscheidung durch den VwGH - wie im ersten Rechtsgang -, weil es das VwG unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalls wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustands gerade darin, dass das VwG jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ermöglichen. Da das Bundesfinanzgericht im zweiten Rechtsgang ua dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war und damit den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand nicht hergestellt hatte, hatte der VwGH die Ersatzentscheidung des Bundesfinanzgerichts neuerlich aufgehoben. Dem Bundesfinanzgericht war es daher im dritten Rechtsgang - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - gerade nicht verwehrt, ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen.