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Verfahrensrecht

OGH: Allgemeiner Schutz vor Gewalt – Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO

Die Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, kann durch die Bezeichnung eines Kalendertags, mit welchem die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalls oder Umstands angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Partei zugutekommen soll; auch gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung für eine nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Dauer ist nichts einzuwenden, weil der Endzeitpunkt hinreichend bestimmbar ist; die einstweilige Verfügung nach § 382e EO schützt das Recht einer Person, an Orten, an denen sie sich regelmäßig aufhält, nicht von einem gewalttätigen oder psychisch erheblich belastenden Verhalten einer anderen Person ausgesetzt zu sein; die Bestimmung gibt dem Gericht die Möglichkeit, dem Antragsgegner den Aufenthalt an gewissen bestimmten Orten zu verbieten, ihm aber auch allgemein den Auftrag zu geben, ein Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller möglichst zu vermeiden; die beiden Aufträge können auch kumulativ erlassen werden

25. 05. 2021
Gesetze:   § 382e EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, einstweilige Verfügung, allgemeiner Schutz vor Gewalt, Dauer, Frist

 
GZ 7 Ob 38/21w, 28.04.2021
 
OGH: Nach § 382e Abs 1 EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag – soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen – den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten (Z 1) und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden (Z 2).
 
Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nach § 382b EO – ebenso wie jener nach § 382e EO – sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung maßgeblich. Nach § 382e EO ist zwingend eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Sicherungsantrag nach dieser Bestimmung ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragsgegners ausgeht, dh wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners dem Antrag entgegenstehen. Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b – und für die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach § 382e – EO sind verschuldensunabhängig; objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls.
 
Nach stRsp soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen und darüber hinaus auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror“) derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. Von Bedeutung ist aber nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als „Psychoterror“ empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers. Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird.
 
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen wiederholt und ohne ersichtlichen Grund beschimpft, beleidigt und rassistisch herabgewürdigt; der Erstantragstellerin gegenüber ist sie zusätzlich tätlich geworden, die Zweitantragstellerin hat sie mit dem Loslassen des Hundes bedroht und ihr den Weg versperrt. Dieses immer wieder aggressive – die psychische Gesundheit der Antragstellerinnen evidentermaßen belastende – Gesamtverhalten der Antragsgegnerin rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO.
 
Ein berücksichtigendes Interesse der Antragsgegnerin an ihrer Vorgangsweise ist nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass die Streitteile im gleichen Haus wohnen und daher (zufällige) Zusammentreffen nicht verhindert werden können, haben bereits die Vorinstanzen Rechnung getragen, indem sie der Antragsgegner ausdrücklich – und unbekämpft – nur die Kontaktaufnahme verboten.
 
Nach § 382e Abs 2 EO ist keine Frist zur Einbringung der Klage (§ 391 Abs 2 EO) zu bestimmen, wenn die einstweilige Verfügung für längstens ein Jahr getroffen wird.
 
Die Bestimmung der Zeit, für welche die einstweilige Verfügung getroffen wird, kann durch die Bezeichnung eines Kalendertags, mit welchem die angeordneten Sicherungsmittel ihre Wirksamkeit verlieren oder durch Bestimmung eines Ereignisses, Vorfalls oder Umstands angegeben werden, bis zu dessen Eintritt die Sicherung der Partei zugutekommen soll. Auch gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung für eine nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Dauer ist nichts einzuwenden, weil der Endzeitpunkt hinreichend bestimmbar ist.
 
Die einstweilige Verfügung nach § 382e Abs 1 EO kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr getroffen werden. Zu beurteilen ist dabei allein, ob die im Rechtsmittelverfahren konkret zu überprüfende einstweilige Verfügung dieser gesetzlichen Vorgabe entspricht. Dabei muss die Höchstdauer nicht in jedem Fall ausgeschöpft werden. Es ist vielmehr konkret unter Berücksichtigung des Einzelfalls die notwendige Dauer zu ermitteln.
 
Vor dem Hintergrund, dass nach den Feststellungen die Verhaltensweisen der Antragsgegnerin selbst während des anhängigen Verfahrens andauerten, ist im vorliegenden Fall die Erlassung der einstweiligen Verfügung für die – im Übrigen in Kürze zu Ende gehende – Höchstdauer durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.
 
Die einstweilige Verfügung nach § 382e EO schützt das Recht einer Person, an Orten, an denen sie sich regelmäßig aufhält, nicht von einem gewalttätigen oder psychisch erheblich belastenden Verhalten einer anderen Person ausgesetzt zu sein. Die Bestimmung gibt dem Gericht die Möglichkeit, dem Antragsgegner den Aufenthalt an gewissen bestimmten Orten zu verbieten, ihm aber auch allgemein den Auftrag zu geben, ein Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller möglichst zu vermeiden. Die beiden Aufträge können auch kumulativ erlassen werden.
 
Die Antragstellerinnen haben ihren Antrag ausdrücklich auf § 382e EO gestützt. Die Antragsgegnerin meint, das in Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses genannte Verbot (Versperren des Weges, Aussprechen von Beschimpfungen) sei nichtig, weil diese Wortfolge im Gesetz so nicht vorgesehen sei. Die dort angeführten Verhaltensweisen sind aber im vorliegenden Fall ungeachtet ihrer Aufnahme in einen gesonderten Punkt sowohl nach dem Begehren als auch nach den Entscheidungen der Vorinstanzen klar als beispielhafte, spezifische Ausprägungen der Kontaktaufnahme aufzufassen und bereits im allgemeinen Kontaktaufnahmeverbot nach Punkt 1. des erstinstanzlichen Beschlusses enthalten, sodass sich eine gesonderte (neuerliche) Entscheidung darüber erübrigt und der Ausspruch daher zu entfallen hat. Da es sich nur um eine Präzisierung und nicht um eine inhaltliche Änderung der Vorentscheidungen handelt, ist mit einer Maßgabebestätigung vorzugehen.
 
 

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