Die gerichtliche Prüfungskompetenz unter dem Titel der Zulässigkeitskontrolle einer „sonstigen Beschränkung“ bezieht sich auch auf Eingriffe in Rechte, die außerhalb des UbG geregelt (und daher nicht „unterbringungsspezifisch“) sind
GZ 7 Ob 76/21h, 28.04.2021
OGH: § 34a UbG soll einerseits eine Eingriffsbefugnis für die Krankenanstalt bieten, die (Besuchs-)Beschränkungen überhaupt erst rechtliche Deckung verleihen kann. Andererseits wird die gerichtliche Kontrollbefugnis auf Beschränkungen „sonstiger Rechte“ des Untergebrachten ausgedehnt und dadurch eine erhebliche (und mit Art 13 EMRK unvereinbare) Rechtsschutzlücke im Vollzug der Unterbringung geschlossen. Damit kommt dem Unterbringungsgericht eine umfassende Kompetenz zur Kontrolle von Rechtseingriffen während der Unterbringung zu. Die gerichtliche Prüfungskompetenz unter dem Titel der Zulässigkeitskontrolle einer „sonstigen Beschränkung“ bezieht sich auch auf Eingriffe in Rechte, die außerhalb des UbG geregelt (und daher nicht „unterbringungsspezifisch“) sind. Dass § 34a UbG für in Freiheitsrechte eingreifende Maßnahmen Beispiele demonstrativ aufzählt, die im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung häufig auftreten können, liegt in der Natur der Sache und erlaubt nicht die Schlussfolgerung, nur unterbringungsspezifische Maßnahmen unterlägen der Kontrollkompetenz der Unterbringungsgerichte. Der materielle Prüfungsmaßstab ergibt sich dabei nicht aus § 34a erster Satz UbG, sondern aus der jeweiligen „besonderen Vorschrift“.
Ein aufgrund der 3. COVID-19-SchuMaV angeordnetes Verbot, eine Krankenanstalt (mit bestimmten Ausnahmen) zu betreten, ist aufgrund seines weitreichenden Umfangs nicht bloß als Einschränkung des Rechts des Kranken, Besuche zu empfangen, iSd § 34 Abs 2 UbG zu qualifizieren, sondern als Beschränkung „sonstiger Rechte“ iSd § 34a UbG. Es besteht weder nach dem EpidemieG noch nach dem COVID-19-MaßnahmenG eine ausdrückliche Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Überprüfung des hier zu beurteilenden Verbots des Betretens einer Krankenanstalt. Weder diese Gesetze noch die 3. COVID-19-SchuMaV schließen eine Überprüfung des Unterbringungsgerichts von Maßnahmen nach § 11 der VO, die zu Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten eines Kranken führten (§ 34a UbG), aus.
Der materielle Prüfungsmaßstab für das Unterbringungsgericht ergibt sich gem § 34a UbG aus der jeweiligen „besonderen Vorschrift“, hier aus § 11 3. COVID-19-SchuMaV. Entscheidend für die Zulässigkeit der angeordneten Beschränkung des Kranken wird die Beurteilung sein, ob einer der Ausnahmetatbestände des Abs 2 der VO vorlag oder nicht. Im vorliegenden Fall ist daher die gerichtliche Prüfkompetenz nach § 34a UbG entgegen der Meinung der Vorinstanzen gegeben.