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Zivilrecht

OGH: Zur Erbausschlagung

Bei der schlichten Ausschlagung der Erbschaft für sich und die Nachkommen müssen die Formerfordernisse des § 1278 Abs 2 ABGB nicht eingehalten werden, sondern nur bei einer Ausschlagung des Erben zugunsten von Personen, die bei seinem Wegfall nicht ohnedies zu Erben berufen wären

25. 05. 2021
Gesetze:   §§ 805 f ABGB, § 758 ABGB, § 1281 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Erbausschlagung, Wirkung für Nachkommen, Form, Schriftlichkeit, Notariatsaktpflicht, Erbschaftsschenkung, Verlassenschaftsgericht, Gerichtskommissär

 
GZ 2 Ob 203/20x, 25.03.2021
 
OGH: Will ein zum Erbe Berufener die Erbschaft nicht annehmen, kann er entweder untätig bleiben oder sie ausdrücklich ausschlagen. Die einem Erben nach § 805 ABGB freistehende - zufolge § 806 ABGB unwiderrufliche - Erklärung, die Erbschaft auszuschlagen, ist eine dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär gegenüber abzugebende einseitige Parteienerklärung mit auch materiellen Wirkungen. Sie unterliegt denselben Formerfordernissen wie die positive Erklärung, erfordert daher Schriftlichkeit und bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt. Mit der formlosen Kenntnisnahme durch Gericht oder Gerichtskommissär tritt die Unwiderruflichkeit der Ausschlagung ein. In der Rsp wurde es als ausreichend erachtet, wenn eine vom Notar in seiner Eigenschaft als Gerichtskommissär oder bevollmächtigter Abhandlungspfleger verfasste Verzichtserklärung vom Berufenen unterfertigt und dem Notar zugeleitet wird, welcher sodann die Erklärung dem Verlassenschaftsgericht vorlegt.
 
Eine Ausschlagung der Erbschaft ist dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm zugefallenen Nachlass verzichtet, und zwar mit der Wirkung, dass die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. Der Ausschlagende bestimmt autonom, ob durch seine Erklärung seine Nachkommen begünstigt werden sollen oder nicht, sei es, dass er einen anderen positiv begünstigen will, sei es, dass er nur negativ den Willen äußert, dass seine Nachkommen vom Erbrecht ausgeschlossen sein sollen. Hat der Ausschlagende keinen Willen dahin geäußert, ob das Freiwerden seiner Erbquote seinen Nachkommen zugute kommen soll oder nicht, bestimmt § 758 Abs 2 ABGB, dass sich die Ausschlagung im Zweifel auch auf die Nachkommen erstreckt.
 
Wird die gesamte Erbschaft oder eine Quote zu Gunsten bestimmter Personen ausgeschlagen, denen die Erbschaft oder die Quote des Ausschlagenden bei dessen Wegfall ohnedies zur Gänze angefallen wäre, liegt eine „schlichte“ Ausschlagung nach § 805 ABGB und nicht eine qualifizierte Ausschlagung „zugunsten Dritter“ iSe Erbschaftsschenkung vor. Eine Ausschlagung des Erben zugunsten von Personen, die bei seinem Wegfall nicht ohnedies zu Erben berufen wären, bedarf dagegen als Erbschaftsschenkung der Annahme durch den Begünstigten und gem § 1278 Abs 2 ABGB eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls.
 
 

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