Der erkennende Senat gelangt zur Ansicht, dass die besseren Gründe für die Möglichkeit einer direkten Klage des pflichtteilsberechtigten, erbantrittserklärten Erben auf Ergänzung seines Pflichtteils durch Kürzung des Vermächtnisses iSv § 783 ABGB aF gegen den Vermächtnisnehmer, dem das Vermächtnis bereits ausgefolgt wurde, bereits vor der Einantwortung sprechen
GZ 2 Ob 189/20p, 25.03.2021
OGH: Der erkennende Senat gelangt zur Ansicht, dass die besseren Gründe für die Möglichkeit einer direkten Klage des pflichtteilsberechtigten, erbantrittserklärten Erben auf Ergänzung seines Pflichtteils durch Kürzung des Vermächtnisses iSv § 783 ABGB aF gegen den Vermächtnisnehmer, dem das Vermächtnis bereits ausgefolgt wurde, bereits vor der Einantwortung sprechen.