Das Berufungsgericht ist von der Rsp des Fachsenats ausgegangen, wonach die in § 33 Abs 1 VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls dann, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag bereits seit Jahren abgelaufen ist, uneingeschränkt gilt
GZ 7 Ob 2/21a, 24.03.2021
OGH: Das Berufungsgericht ist von der Rsp des Fachsenats ausgegangen, wonach die in § 33 Abs 1 VersVG normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalls dann, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag – wie hier – bereits seit Jahren abgelaufen ist, uneingeschränkt gilt. Während der Fachsenat eine Schadensmeldung innerhalb weniger Tage für unverzüglich erachtete, hat er diese Voraussetzung im Fall eines Zeitraums von rund zwei Wochen (16. 11. bis „Anfang“ Dezember) bereits verneint. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die hier erst nach rund einem Monat erfolgte Schadensmeldung nicht mehr als unverzüglich zu werten ist, hält sich demnach im Rahmen vorliegender Rsp.