Die kurze Gewährleistungsfrist von 6 Wochen gilt nur für Krankheiten; ihre Anwendung auch auf andere Sachmängel ist nicht gerechtfertigt
GZ 3 Ob 14/21m, 24.03.2021
OGH: Gem § 933 Abs 2 ABGB beträgt die Gewährleistungsfrist - abweichend von der allgemeinen Regel des Abs 1 - bei Viehmängeln 6 Wochen, wobei diese Frist bei Mängeln, für die eine Vermutungsfrist (gem § 925 ABGB iVm der auf Basis dieser Bestimmung erlassenen VO BGBl 1972/472) besteht, erst nach deren Ablauf beginnt. Bei den hier vom Kläger erworbenen Rindern handelt es sich um landwirtschaftlich genutzte Tiere und daher jedenfalls um „Vieh“ iSd § 933 Abs 2 ABGB. Es muss hier daher nicht auf die Frage eingegangen werden, ob auch andere Tiere unter den Begriff „Vieh“ fallen.
Bei Tieren handelt es sich um lebende Wesen, die ihre Eigenschaften jederzeit ändern können und bei denen auch wesentlich schneller als bei einer unbelebten Sache Mängel auftreten können; dabei geht es um solche Mängel, die bei den übrigen Sachen nicht vorkommen (können), nämlich Krankheiten. Da ein und dieselbe Krankheit bei jedem Tier einen anderen Verlauf nehmen kann, insbesondere die Widerstandsfähigkeit (Regenerationsfähigkeit) des einzelnen Tiers verschieden groß sein kann, ist nach längerer Zeit nicht oder nur mit aufwendigsten Mitteln feststellbar, wann der Mangel entstanden ist. Die Beweisprobleme werden also im Laufe der Zeit immer größer. Da es bei Erkrankungen typischerweise immer schwer festzustellen ist, wann das Tier tatsächlich erkrankt ist, eine solche Feststellung nach kurzer Zeit aber noch leichter möglich erscheint, ist mit der Abkürzung der Gewährleistungsfrist auf 6 Wochen auch keine übermäßig krasse Beeinträchtigung der Stellung des Erwerbers verbunden; nach längerer Frist kann prinzipiell davon ausgegangen werden, dass dem Erwerber der Beweis, dass der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, nicht gelingen wird, zumal auch die Inkubationsfristen bei ein und derselben Krankheit von Fall zu Fall stark voneinander abweichen. Es sind also nur bei bestimmten Mängeln, nämlich bei Krankheiten, Gründe gegeben, die die Abkürzung der allgemeinen Gewährleistungsfrist rechtfertigen. Bei dieser einschränkenden Auslegung des Begriffs „Viehmangel“ ist auch eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Erwerbers eines Tiers im Verhältnis zu Käufern sonstiger beweglicher Sachen so weit wie möglich ausgeschlossen. Die kurze Gewährleistungsfrist von 6 Wochen gilt daher nach der ratio der Bestimmung nur für Krankheiten (wegen der damit verbundenen besonderen Beweisschwierigkeiten), ihre Anwendung auch auf andere Sachmängel ist nicht gerechtfertigt.