Die Ablehnung einer bestimmten Behandlungsmethode durch den Krankenhausträger setzt eine sachliche Rechtfertigung voraus
GZ 2 Ob 49/21a, 29.04.2021
OGH: Nach § 49 Abs 1 ÄrzteG ist der Arzt verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Behandlung oder Beratung übernommenen Gesunden oder Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Nach dem Prinzip der Therapiefreiheit kann der Arzt im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden, welche von mehreren medizinischen Maßnahmen unter den gegebenen Umständen den größtmöglichen Nutzen für den Patienten erwarten lässt. Auch nach § 8 Abs 2 KAKuG iVm den jeweiligen landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen (hier § 25 Abs 1 StKAG) dürfen ärztliche Untersuchungen und Behandlungen in Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft vorgenommen werden. Bei der Bestimmung des gebotenen Behandlungsniveaus spielt der Spezialisierungsgrad der (insb allgemeinen) Krankenanstalten eine Rolle, wobei aber auch im hier relevanten Bereich der Schwerpunktkrankenanstalten (§ 2a Abs 1 lit b KAKuG) eine rein nationale Bestimmung des Standes der Wissenschaft zu kurz greift, sondern auch das Ausland ein Bezugspunkt ist: Die gesetzliche Anordnung, dass Krankenanstalten ihre Patienten nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft behandeln müssen, stellt unabdingbares Recht dar und wird zwingender Inhalt des Behandlungsvertrags, den der Patient auch als subjektives Recht durchsetzen kann. Der Patient hat daher aus dem Behandlungsvertrag ein Recht auf Behandlung nach den „erforderlichen und dem jeweiligen Krankheitsbild adäquaten Behandlungsmaßnahmen“. Die Ablehnung einer bestimmten Behandlungsmethode durch den Krankenhausträger setzt eine sachliche Rechtfertigung voraus. Diese läge zB vor, wenn die Methode nach der medizinisch-therapeutischen Einschätzung eines vom Krankenhausträger beschäftigten Facharztes nach seiner Sachkunde und Erfahrung als nicht zielführend erachtet wird.
Vorliegend steht für die Klägerin nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft derzeit nur eine einzige Behandlungsmethode zur Verfügung, die im In- und Ausland auch bei Patienten im Alter der Klägerin angewandt wird. Die Behandlung ist ferner bei der Klägerin dringend indiziert und es ist weder mit signifikanten Nebenwirkungen noch mit ernsthaften Komplikationen zu rechnen. Auch wenn ausdrücklich zu betonen ist, dass die Auswahl der im Einzelfall bestgeeigneten Therapiemethode grundsätzlich Sache des behandelnden Arztes als Spezialist auf dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet ist, entbehrt die Ablehnung der Behandlung mit dem begehren Medikament im hier vorliegenden Sonderfall einer sachlichen Rechtfertigung, zumal das Klinikum das Medikament an erkrankten Personen bis zum 6. Lebensjahr bereits verabreicht und daher zweifellos auch zur Erbringung der Leistung an die Klägerin in der Lage ist.