Der Zivilrichter kann dem Verurteilten über die im verurteilenden Straferkenntnis festgestellten, tatbestandserheblichen Tatsachen hinaus weitergehende Handlungen oder ein schwerwiegenderes Verschulden anlasten; er ist an das Strafurteil etwa insoweit nicht gebunden, als dieses einen bestimmten Umstand zugunsten des Verurteilten nicht als erwiesen angenommen hat und deshalb den Verurteilten nur wegen eines fahrlässigen und nicht wegen eines vorsätzlichen Delikts verurteilt hat; einem Geschädigten steht es daher offen, im nachfolgenden Zivilverfahren das Vorliegen einer in diesem Sinn über die strafgerichtliche Verurteilung hinausgehenden qualifizierten strafbaren Handlung iSd § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB zu behaupten und zu beweisen
GZ 5 Ob 210/20y, 11.03.2021
OGH: Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB gilt dann, wenn der Ersatzanspruch aus einer gerichtlich strafbaren Handlung stammt, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kommt es auf die konkrete vom Täter – gerade dem Geschädigten gegenüber – verwirklichte Straftat an.
Eine strafgerichtliche Verurteilung ist für die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB nicht erforderlich. Die materielle Rechtskraft einer allfälligen strafgerichtlichen Verurteilung bewirkt aber, dass für den Rechtskreis des Verurteilten mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Er kann sich im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber daher nicht darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist.
Der Zivilrichter kann daher keine von einem Strafurteil abweichenden Feststellungen über den Nachweis der strafbaren Handlung, ihre Zurechnung und den Kausalzusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und ihren Folgen treffen. Es besteht jedenfalls insoweit Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, als davon auszugehen ist, dass die im Strafurteil festgestellte Tat tatsächlich vom Verurteilten begangen wurde und dass dessen tatsächliche Handlungen für den Schadenserfolg kausal waren.
Nach der – auch nach Aufhebung des § 268 ZPO weiter anzuwendenden – Rsp des OGH kann der Zivilrichter allerdings zu einer für den Schädiger ungünstigeren Beurteilung als der Strafrichter kommen. Der Zivilrichter kann dem Verurteilten also über die im verurteilenden Straferkenntnis festgestellten, tatbestandserheblichen Tatsachen hinaus weitergehende Handlungen oder ein schwerwiegenderes Verschulden anlasten. Er ist an das Strafurteil etwa insoweit nicht gebunden, als dieses einen bestimmten Umstand zugunsten des Verurteilten nicht als erwiesen angenommen hat und deshalb – so wie hier – den Verurteilten nur wegen eines fahrlässigen und nicht wegen eines vorsätzlichen Delikts verurteilt hat. Einem Geschädigten steht es daher offen, im nachfolgenden Zivilverfahren das Vorliegen einer in diesem Sinn über die strafgerichtliche Verurteilung hinausgehenden qualifizierten strafbaren Handlung iSd § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB zu behaupten und zu beweisen.
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend dargestellt und auf den vorliegenden Einzelfall angewandt. Der Rekurswerber macht geltend, die dem Erstgericht als Folge dessen aufgetragene Prüfung, ob der Beklagte nicht doch eine gerichtlich strafbare Handlung begangen habe, die nur vorsätzlich begangen werden könne und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sei, verstoße gegen das Doppelverfolgungsverbot nach Art 4 7. ZPMRK und Art 50 Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Das – an den Staat gerichtete – Doppelverfolgungsverbot bezieht sich nur auf Verfahren mit einem strafrechtlichen Charakter und gilt schon nach seinem klaren Wortlaut nicht im Verhältnis zu Zivilverfahren. Zu dieser Frage mag zwar noch keine ausdrückliche Stellungnahme des OGH vorliegen. Diese ist aber aufgrund der Klarheit der gesetzlichen Regelungen und den bereits bestehenden Grundsätzen höchstgerichtlicher Rsp zu den Beschränkungen der Bindungswirkung so eindeutig zu beantworten, dass keine ernstlichen Zweifel bestehen können.