Home

Zivilrecht

OGH: Anwaltshaftung iZm fehlerhaften Exekutionsführungen

Ist fraglich, ob weitere Exekutionsschritte noch im Interesse des Auftraggebers liegen, hat der Rechtsanwalt dessen Zustimmung einzuholen; sind die Weisungen des Mandanten widersprüchlich oder nicht genügend bestimmt, so muss er, außer bei Gefahr im Verzug, rückfragen

25. 05. 2021
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anwaltshaftung, Exekutionsführungen

 
GZ 4 Ob 57/21t, 20.04.2021
 
OGH: Gem § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung. Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts, der eine Vertretung übernimmt, gehört die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten. Ist fraglich, ob weitere Exekutionsschritte noch im Interesse des Auftraggebers liegen, hat der Rechtsanwalt dessen Zustimmung einzuholen. Sind die Weisungen des Mandanten widersprüchlich oder nicht genügend bestimmt, so muss er, außer bei Gefahr im Verzug, rückfragen.
 
Der angefochtenen Entscheidung liegt die Rechtsansicht zugrunde, dass es der Beklagte schuldhaft unterlassen habe, mit der Klägerin abzuklären, ob der Exekutionsantrag auch hinsichtlich des laufenden Unterhalts eingebracht werden soll. Die Klägerin habe sich darauf verlassen können, dass der Beklagte von sich aus die notwendigen Schritte zur Einbringlichmachung der Forderung unternehmen werde.
 
Das Berufungsurteil hält sich damit im Rahmen der aufgezeigten Rsp, zumal der Beklagte den laufenden Unterhalt in einem früheren Exekutionsantrag sehr wohl zum Gegenstand des von ihm eingebrachten Antrags machte und unklar blieb, wie weit der Auftrag der Klägerin reichte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte bei der Klägerin (deshalb) rückfragen, sie auch über die seines Erachtens nach außer Verhältnis zu den Kosten stehenden Erfolgsaussichten aufklären und sodann zur Präzisierung ihrer hinsichtlich des Umfangs nicht eindeutig bestimmten Weisung auffordern hätte müssen, wird in der Revision nicht konkret bekämpft.
 
Insoweit der Beklagte das Fehlen der Sorgfaltswidrigkeit darauf stützt, dass ihm die konkreten Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners nicht erkennbar gewesen seien, blendet er aus, dass die Vorinstanzen die Klagestattgebung auf die unterlassene Rücksprache mit der Klägerin gestützt haben und dabei von den Grundsätzen der Jud nicht abgewichen sind.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at