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Sozialrecht

VwGH: § 10 Abs 1 Z 1 AlVG – Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses

Vom Arbeitslosen wären die weiteren im Bewerbungsverfahren erforderlichen Schritte zu setzen gewesen, um mit der potentiellen Arbeitgeberin die tatsächlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes und seine Eignung dafür zu klären

24. 05. 2021
Gesetze:   § 10 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosengeld, Vereitelung, Erkrankung, Eignung

 
GZ Ra 2021/08/0016, 26.03.2021
 
Der Revisionswerber beruft sich darauf, dass er am Tag des Vorstellungsgesprächs krankheitsbedingt verhindert gewesen sei, wofür er auch eine ärztliche Bestätigung vorgelegt habe. Nach der Rsp des VwGH dürfe eine arbeitslose Person, solange sie infolge Krankheit arbeitsunfähig iSd § 138 ASVG sei, nicht zu einer Bewerbung verhalten werden. Dies müsse umso mehr für ein Vorstellungsgespräch gelten, aber auch für andere in diesem Zusammenhang zu treffende „Aktivitäten und Veranlassungen“.
 
VwGH: Damit bezieht sich der Revisionswerber offenbar darauf, dass das VwG ihm zwar nicht die Unterlassung der Wahrnehmung des Vorstellungsgesprächs, sehr wohl aber das Unterbleiben einer rechtzeitigen Entschuldigung zum Vorwurf gemacht hat, da er die potentielle Arbeitgeberin erst zwei Tage nach dem Vorstellungstermin kontaktiert hatte. Dass dem Revisionswerber eine frühere Kontaktaufnahme trotz seiner Erkrankung möglich gewesen wäre, hat das VwG aber auf Grund einer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen, jedenfalls nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung bejaht. Auf Basis dieser Feststellungen war davon auszugehen, dass der Revisionswerber zumutbare Schritte zum Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses unterlassen und dieses dadurch iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vereitelt hatte.
 
Soweit der Revisionswerber schließlich noch vorbringt, dass für die angebotene Beschäftigung laut Stellenausschreibung „Reinigungserfahrung“ erforderlich gewesen wäre, die ihm jedoch fehle, ist ihm entgegenzuhalten, dass der betreffende Punkt im Anforderungsprofil „Praxis wäre von Vorteil, Reinigungserfahrung“ lautete. Vor dem Hintergrund dieser Formulierung konnte nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der genannten Vorerfahrung um eine zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Abwäscher handelte, die - wie der Revisionswerber meint - einer Zuweisung der Beschäftigung an ihn entgegengestanden wäre. Vielmehr wären vom Revisionswerber die weiteren im Bewerbungsverfahren erforderlichen Schritte zu setzen gewesen, um mit der potentiellen Arbeitgeberin die tatsächlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes und seine Eignung dafür zu klären.
 
 

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