Wird in der Revision die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung eingefordert, ist konkret und fallbezogen darzulegen, weshalb die Abhaltung einer weiteren Tagsatzung zu einer für den Revisionswerber günstigeren Entscheidung hätte führen können
GZ Ra 2021/20/0062, 25.03.2021
Die revisionswerbenden Parteien machen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revisionen Verfahrensfehler geltend. Sie bringen vor, das BVwG habe es unterlassen, nach der durch den VfGH erfolgten Aufhebung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidungen eine weitere Verhandlung durchzuführen. Infolgedessen seien auch das Gebot des Parteiengehörs und das Überraschungsverbot verletzt worden.
VwGH: Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen. Dies gilt auch in jenem Fall, in dem geltend gemacht wird, das VwG hätte nach bereits erfolgter Verhandlung eine weitere Tagsatzung anberaumen müssen.