Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann; dazu zählt auch die Darstellung eines in der Kanzlei des Rechtsvertreters eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung, dass für hinterlegte und durch Kanzleibedienstete vom Postamt abgeholte Sendungen die Rechtsmittelfrist zutreffend eingetragen und berechnet wird; fehlt es an einer derartigen Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag, kann das VwG vom Fehlen solcher Kontrollmaßnahmen und Anordnungen ausgehen, und es kann am Vorliegen eines (dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnenden und) den Grad minderen Versehens übersteigenden Verschuldens des Vertreters kein Zweifel bestehen
GZ Ra 2020/12/0082, 23.03.2021
VwGH: Aus der ständigen hg Rsp ergibt sich eine Verpflichtung des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen. Der Wiedereinsetzungswerber hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines die Rechtzeitigkeit der Vornahme einer Prozesshandlung hindernden Umstandes begründen kann. Dazu zählt auch die Darstellung eines in der Kanzlei des Rechtsvertreters eingerichteten Kontrollsystems zur Sicherstellung, dass für hinterlegte und durch Kanzleibedienstete vom Postamt abgeholte Sendungen die Rechtsmittelfrist zutreffend eingetragen und berechnet wird.
Fehlt es an einer derartigen Darstellung im Wiedereinsetzungsantrag, kann das VwG vom Fehlen solcher Kontrollmaßnahmen und Anordnungen ausgehen, und es kann am Vorliegen eines (dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnenden und) den Grad minderen Versehens übersteigenden Verschuldens des Vertreters kein Zweifel bestehen.
Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision ist das VwG nicht von der hg Jud abgewichen, wenn es angesichts des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag, das keine Darstellung einer systematischen Kontrolle der Richtigkeit des kanzleiinternen Eingangsstempels und insbesondere der Eintragung des bei hinterlegten Sendungen gem § 17 Abs 3 ZustG ausgelösten Fristbeginns enthielt, vom Fehlen eines diesbezüglichen Kontrollsystems ausging und daher das Vorliegen eines nur minderen Grads des Versehens verneinte.
Ferner handelt es sich, soweit in der Zulässigkeitsbegründung ein Kontrollsystem dahin behauptet wird, dass bei hinterlegten Sendungen kein Häkchen bei der Rechtsmittelfrist gesetzt werde, sodass solche Schriftstücke durch den Rechtsanwalt gesondert überprüft werden könnten, um eine im Verfahren vor dem VwGH unbeachtliche Neuerung (vgl § 41 VwGG), mit der von vornherein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
Im Übrigen widerspricht dieses Vorbringen jenem im Wiedereinsetzungsantrag und der Revision, wonach aus dem Häkchen ersichtlich sei, dass die Frist (im Terminbuch) eingetragen ist.