Da § 93 Abs 1 ZPO auch im Grundbuchsverfahren gilt, hat auch die Zustellung eines Beschlusses der zweiten Instanz, mit dem das Grundbuchgesuch abgewiesen wurde, an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Antragstellers zu erfolgen
GZ 5 Ob 226/20a, 04.02.2021
OGH: Von der Verfügungsvollmacht nach § 31 Abs 6 GBG ist die Einschreitervollmacht in Grundbuchsachen nach § 77 GBG zu unterscheiden. Die Befugnis zum Einschreiten muss im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs gegeben sein. Dabei kann sich ein Rechtsanwalt (ebenso wie der Notar), ohne einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen zu müssen, zu seiner Bevollmächtigung auf § 30 Abs 2 ZPO (bzw § 5 Abs 4a NO) berufen. Das gilt auch für eine gesellschaftsrechtlich organisierte Rechtsvertretung, die weder ihre Organe benennen, noch für diese einen schriftlichen Vollmachtsnachweis vorlegen muss.
Das Grundbuchsgericht entscheidet in Angelegenheiten nach dem GBG im Verfahren außer Streitsachen. Dessen Vorschriften sind daher, soweit das GBG nichts anderes bestimmt, im Grundbuchsverfahren heranzuziehen (§ 75 Abs 2 GBG). Gem § 24 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der ZPO über Zustellungen und das ZustellG sowie nach § 6 Abs 4 AußStrG die Bestimmungen der ZPO über Bevollmächtigte im Verfahren außer Streitsachen und damit auch im Grundbuchsverfahren sinngemäß anzuwenden.
Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt, haben gem § 93 Abs 1 ZPO bis zur Aufhebung der Prozessvollmacht alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Zustellungen dürfen somit nur an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, eine Zustellung an die Partei selbst ist ohne Rechtswirkung.
Da § 93 Abs 1 ZPO zufolge § 24 Abs 1 AußStrG im außerstreitigen Verfahren und damit auch im Grundbuchsverfahren gilt, hat auch die Zustellung eines Beschlusses der zweiten Instanz, mit dem das Grundbuchgesuch abgewiesen wurde, an den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Antragstellers zu erfolgen. Die nachfolgende Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an die Antragstellerin persönlich ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist hingegen bedeutungslos, selbst dann wenn sie gesetzmäßig erfolgt sein sollte.