Wird in einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter eine bestimmte Art der Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche vorgesehen, so gilt dies für jeden, der einen solchen vertraglichen Anspruch geltend macht
GZ 4 Ob 43/21h, 20.04.2021
OGH: In der Rsp des OGH ist geklärt, dass die gültige Vereinbarung eines Schiedsgerichts - neben den Parteien selbst - auch deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger bindet, und zwar auch im Fall einer Schuldübernahme nach § 1409 ABGB. Der OGH hat ebenfalls schon ausgesprochen, dass auch der aus einem Vertrag unmittelbar berechtigte Dritte das ihm gewährte Recht mit allen seinen vertraglichen Eigenschaften annehmen muss und ihn daher auch eine im (echten) Vertrag zu Gunsten Dritter enthaltene Schiedsklausel bindet. Die Lit geht einhellig davon aus, dass auch der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter Begünstigte an eine darin enthaltene Schiedsklausel gebunden ist.
Das Argument der Klägerin, dass bei einem Vertrag mit Schutzwirkung dem Dritten von den Parteien gerade kein konkreter Anspruch eingeräumt werde, den er gegenüber den Vertragsparteien durchsetzen könne, und es sich in Bezug auf eine Schiedsklausel daher um einen Vertrag zu Lasten Dritter handle, ist nicht schlüssig. Der Dritte erhält (bei einer Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten durch eine Vertragspartei) gerade durch die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags einen direkten vertraglichen Ersatzanspruch, den er sonst nicht hätte. Die Einbeziehung in den Schutzbereich führt somit dazu, dass eine verbesserte Rechtsposition zu Gunsten des Dritten geschaffen wird. Entgegen ihrer Ansicht droht der Klägerin auch kein Rechtsverlust: Wenn sie von ihrer besonderen vertraglichen Rechtsposition aufgrund der darin enthaltenen Schiedsklausel nicht Gebrauch machen will, stehen ihr weiterhin sämtliche Ansprüche außerhalb des Vertragsverhältnisses zur Verfügung.
Die Klägerin richtet ihren Blick unzulässigerweise nur auf einzelne vertragliche Regelungen, anstatt die durch die Einbeziehung in den vertraglichen Schutzbereich geschaffene Rechtsposition als Ganzes zu betrachten. Sie lässt zudem den Grundsatz außer Acht, dass der Anspruch eines begünstigten Dritten nie weiter reichen kann als der vertragliche Ersatzanspruch einer geschädigten Vertragspartei. Dementsprechend ist anerkannt, dass der Schuldner eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dem geschützten Dritten auch alle Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger entgegenhalten kann und damit etwa auch Haftungsbeschränkungen. Was für Haftungsbeschränkungen gilt, muss ebenso für die Modalitäten der Rechtsdurchsetzung gelten. Wird in einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter eine bestimmte Art der Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche vorgesehen, so gilt dies demnach für jeden, der einen solchen vertraglichen Anspruch geltend macht.