Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Manifestationsklage

Der Kläger muss sich zu der konkret vorgeworfenen Verletzungshandlung auf eine taugliche gesetzliche oder vertragliche Rechtsgrundlage für die materielle Rechnungslegungspflicht berufen können, aus der sich ergibt, worauf sich die Rechnungslegungspflicht bezieht

18. 05. 2021
Gesetze:   Art XLII EGZPO, § 226 ZPO
Schlagworte: Stufenklage, Manifestationsklage, Rechnungslegungsanspruch, Schlüssigkeit der Klage

 
GZ 4 Ob 33/21p, 15.03.2021
 
OGH: Die Stufenklage nach Art XLII EGZPO begründet keinen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung, sondern setzt voraus, dass eine solche Verpflichtung schon nach bürgerlichem Recht besteht. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung muss sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts (zB bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten) oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben. Zweck der Rechnungslegung ist es, den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu ermitteln, um sein Leistungsbegehren beziffern zu können. Das Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen: Zuerst ist ausschließlich über die Rechnungslegung zu verhandeln und im Fall der Stattgebung darüber mit Teilurteil zu entscheiden. Erst nach dessen Rechtskraft hat der Kläger sodann aufgrund der Ergebnisse der Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagsbetrags zu ergänzen. Nur dann, wenn das Rechnungslegungsbegehren für sich allein unbegründet ist, ist die gesamte Stufenklage abzuweisen, weil der Prozess dann zu keiner Aufklärung und damit zu keiner bestimmten Fassung des nachfolgenden Leistungsbegehrens führen kann.
 
Das Rechnungslegungsbegehren ist grundsätzlich unabhängig von der Berechtigung des Leistungsbegehrens zu beurteilen. Es lässt sich weder aus Art XLII EGZPO noch aus den einschlägigen immaterialgüterrechtlichen Bestimmungen ableiten, dass der noch unbestimmt erhobene Zahlungsanspruch bereits in der Entscheidung über das Manifestationsbegehren dem Grunde nach geprüft werden muss. Daraus ergibt sich weiters, dass sich der Kläger im Bezug auf die konkret vorgeworfene Verletzungshandlung auf eine taugliche gesetzliche oder vertragliche Rechtsgrundlage für die materielle Rechnungslegungspflicht berufen können muss, aus der sich ergibt, worauf sich die Rechnungslegungspflicht hinsichtlich welcher möglicher (später zu beziffernder) Zahlungsansprüche bezieht. In Betracht kommt eine Rechnungslegungspflicht etwa zur Ermittlung der Grundlagen für die Berechnung eines Entgelt-, Schadenersatz-, Herausgabe- oder Entschädigungsanspruchs nach Maßgabe der Erlöse aus den verkauften Eingriffsgegenständen oder des Entgelts für eine Nutzungslizenz. Genügt das Vorbringen des Klägers diesen Voraussetzungen, so ist das Rechnungslegungsbegehren grundsätzlich schlüssig. Für seine Berechtigung ist es erforderlich, dass sich aus der begehrten Rechnungslegung ein möglicher bezifferbarer Zahlungsanspruch schlüssig ableiten lässt. Zudem muss sich die Berechtigung des konkret formulierten Rechnungslegungsbegehrens (nach Maßgabe seines Inhalts) aus dem ermittelten Sachverhalt ableiten lassen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at