Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gem § 94b Abs 3 VBG idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 hat auch dann im Rahmen des anhängigen Verfahrens (hier: Feststellung eines altersdiskriminierungsfrei zu ermittelnden Entgeltanspruchs) zu erfolgen, wenn sie unstrittig ist; auf die Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses iSd § 228 ZPO kommt es nicht an
GZ 9 ObA 120/20t, 24.02.2021
Die Beklagte macht geltend, dass das Klagebegehren auf die Bezahlung der sich aus der Veränderung des Besoldungsdienstalters ergebenden Entgeltdifferenz und nicht auf die Neufeststellung des Besoldungsdienstalters gerichtet gewesen sei. Die besoldungsrechtliche Stellung der Klägerin sei als Vorfrage zu werten. Es fehle an der Anwendbarkeit des § 94b Abs 3 VBG. Auch sei die Feststellung von bloßen Rechtslagen nicht ausreichend als rechtliches Interesse iSd § 228 ZPO. Sie habe die besoldungsrechtliche Stellung der Klägerin und damit auch die daraus resultierenden Ansprüche außer Streit gestellt.
OGH: Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung betroffener Vertragsbediensteter erfolgt grundsätzlich von Amts wegen. Der Gesetzgeber war sich aber bewusst, dass die besoldungsrechtliche Stellung von Vertragsbediensteten auch Gegenstand von am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 bereits anhängigen Verfahren war. Er regelte dafür die Zuständigkeit für die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung in § 94b Abs 3 VBG dahin, dass in anhängigen Verfahren, welche (ua) die Frage der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine(n) Vertragsbedienstete(n) als Hauptfrage zum Gegenstand haben, die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung im Rahmen dieser Verfahren zu erfolgen hat. Ausweislich der zitierten Materialien sollten damit Doppelgleisigkeiten zwischen den Behörden bzw Dienststellen vermieden werden. Die Regelung bietet aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Rahmen eines anhängigen Verfahrens keine Neufestsetzung vorgenommen werden soll, wenn die besoldungsrechtliche Stellung eines/r Vertragsbediensteten nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 von der Beklagten zugestanden wurde und nicht mehr strittig ist. Fraglos bedarf es auch in diesen Fällen einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, zumal auch andere Rechtsansprüche aus dem Dienstverhältnis daran anknüpfen. Bei anhängigen Verfahren iSd Abs 3 leg cit hat der Gesetzgeber die Vornahme der Neufestsetzung aber unterschiedslos für alle – sohin auch für nach neuer Rechtslage unstrittige – Fälle den anhängigen Verfahren zugewiesen. Eine Differenzierung der Verfahren je nach Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsbegehren wurde dabei nicht vorgenommen.
Die Beklagte bringt vor, Abs 3 leg cit setze ein anhängiges Verfahren voraus, das die Frage der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine/n Vertragsbedienstete/n als Hauptfrage zum Gegenstand habe. Hier sei die besoldungsrechtliche Stellung der Klägerin aber nur Vorfrage für die begehrte Feststellung der zukünftigen Leistungspflicht der Beklagten.
Für die Beurteilung der Qualität als Hauptfrage kommt es ausschlaggebend darauf an, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis als Ganzes Gegenstand der Entscheidung im ersten Prozess gewesen ist. Eine Vorfrage ist die Frage nach einem Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil abhängt, ohne das sich aber die Rechtsschutzaufgabe in der Beurteilung der Vorfrage erschöpfen könnte. Die Vorfrage unterscheidet sich von der Hauptsache (Hauptfrage) dadurch, dass sie nur ein Bestandteil des Rechtsschutztatbestands sein kann, ihre Beurteilung aber nicht den Rechtsschutztatbestand erschöpft.
Die Sichtweise der Beklagten vom Vorliegen einer bloßen Vorfrage erweist sich hier als zu eng: Das Begehren der Klägerin ist auf die Feststellung einer höheren Entlohnung gerichtet, die nach Maßgabe einer diskriminierungsfreien Rechtslage – nun nach dem neu festzusetzenden Besoldungsdienstalter – zu bemessen ist. Die korrekte Bemessung der Bezüge ist damit Ausdruck der besoldungsrechtlichen Stellung selbst. Dementsprechend wurde das neu festzusetzende Besoldungsdienstalter vom Berufungsgericht auch zum Gegenstand des Spruchs gemacht. Es widerspräche auch dem genannten Gesetzeszweck, mehrfache Entscheidungen über im Wesentlichen gleichartige Fragestellungen zu vermeiden, wenn die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht im Rahmen anhängiger Verfahren über den Entlohnungsanspruch zu erfolgen hätte. Auch die Materialien weisen auf dieses Verständnis hin, weil der Gesetzgeber die besoldungsrechtliche Stellung beispielhaft für Verfahren über die Bemessung von bezugsabhängigen Nebengebühren oder die Feststellung des Amtstitels als Vorfrage ansah, für die (zahlreichen) Verfahren über die Bezügebemessung selbst dagegen nicht. Schließlich soll es iSe einheitlichen Anwendung des Abs 3 auch nicht von einem eng verstandenen Formulierungsgeschick der Klage abhängen, ob die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung in Verfahren über das Ausmaß eines Entgeltanspruchs als Vor- oder als Hauptfrage anzusehen ist. Das entspricht auch der Rsp, dass ein Kläger entweder auf Feststellung seines Rechts auf Entlohnung nach einer bestimmten Einstufung oder aber unmittelbar auf Feststellung dieser Einstufung klagen kann, im Allgemeinen und der jüngsten Rsp zur 2. Dienstrechts-Novelle 2019 im Besonderen: Wenngleich ohne Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit dem Feststellungsinteresse liegt auch den Aufhebungsbeschlüssen zu 9 Ob 63/19h (betreffend ein gleichgelagertes Feststellungsbegehren) und zu 8 ObA 31/19w (betreffend die Nachzahlung einer Entgeltdifferenz) zugrunde, dass eine Neufestsetzung im Rahmen der anhängigen Verfahren zu erfolgen hat. Die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung der Klägerin ist hier daher nicht von ihrem Rechtsschutzbegehren zu trennen.
Selbst wenn man hier aber vom Vorliegen einer „Vorfrage“ ausginge, wäre für die Beklagte nichts gewonnen, weil § 94b Abs 3 VBG für anhängige Verfahren, in denen die genannten Fragen als Vorfrage zu beurteilen sind, nur anordnet, dass die Beurteilung der Vorfrage nach Maßgabe des Abs 6 leg cit zu erfolgen hat. Eine zwingende Aussetzung oder Unterbrechung des anhängigen Verfahrens bis zu einer Entscheidung in einem dienstbehördlichen Verfahren bzw einer Neufestsetzung durch die Personalstelle oder in einem anderen gerichtlichen Verfahren über die Neueinstufung ist daraus nicht abzuleiten (vgl auch § 190 ZPO zur fakultativen Unterbrechung), zumal Abs 3 zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters gerade keine ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.
Da die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Klägerin gem § 94b Abs 3 VBG 1948 idF der 2. Dienstrechtsnovelle 2019 im Rahmen des anhängigen Feststellungsverfahrens zu erfolgen hatte, muss auf die Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses iSd § 228 ZPO nicht weiter eingegangen werden.
Zusammenfassend bekämpft die Beklagte daher zu Unrecht die hier im Rahmen des anhängigen Verfahrens getroffene Feststellung, dass sie der Klägerin Bezüge unter Zugrundelegung eines Besoldungsdienstalters per 28. 2. 2015 von zehn Jahren, drei Monaten und sechsundzwanzig Tagen zu leisten habe. Ihre Revision ist daher nicht berechtigt.