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Zivilrecht

OGH: § 854 ABGB – zum Grenzzaun

Dass das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht, beseitigt nicht die im § 854 ABGB vorgesehene Vermutung, wonach jener Teil, auf dem sich die Grenzanlage befindet, im Miteigentum beider Grenznachbarn steht

18. 05. 2021
Gesetze:   § 854 ABGB, §§ 828 ff ABGB, § 855 ABGB
Schlagworte: Grenzzaun, Miteigentum, vermutete Gemeinschaft

 
GZ 7 Ob 210/20p, 24.02.2021
 
OGH: Ein sich „zwischen benachbarten Grundstücken‟ – dh jeweils zum Teil auf beiden Grundstücken – befindender Zaun ist nach § 854 ABGB als gemeinschaftliches Eigentum anzusehen, wenn nicht das Gegenteil bewiesen wird. Dies ist als Miteigentum iSd §§ 828 ff ABGB zu verstehen; dass das Alleineigentum an jedem der aneinandergrenzenden Grundstücke bis zur gemeinsamen Grenze reicht, beseitigt nicht die im § 854 ABGB vorgesehene Vermutung, wonach jener Teil, auf dem sich die Grenzanlage befindet, im Miteigentum beider Grenznachbarn steht.
 
Zwar kann nach § 855 ABGB jeder Miteigentümer eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte in der Dicke benützen. Hier haben die Klägerinnen jedoch nach den Feststellungen im Zuge eines späteren Bauverfahrens Erklärungen zur Nutzung der gemeinsamen Mauer durch den Beklagten abgegeben und insbesondere einer Aufstockung der an der Grundstücksgrenze errichteten gemeinsamen Mauer – wenngleich unter bestimmten Auflagen – ausdrücklich zugestimmt. Die Vorinstanzen haben dies dahin ausgelegt, dass dabei keine Einschränkung auf bestimmte Mauerteile vorlag und der Beklagte daher nur über die Mauerkante hinaus in das Grundstück der Klägerinnen hineinragende Gebäudeteile entfernen muss, nicht aber solche auf der Mauer. Die Argumentation der Klägerinnen, ihre Zustimmung habe sich nur auf ihren Anteil bezogen, überzeugt nicht, weil der Beklagte zur Nutzung „seiner‟ Mauerhälfte nach § 855 ABGB ohnehin auch ohne Zustimmung der Klägerinnen berechtigt gewesen wäre. Im Übrigen haben die Vorinstanzen bei der Auslegung auch die „Vorgeschichte“ der Mauererrichtung mit dem langjährig guten Einvernehmen der Parteien bzw ihrer Rechtsvorgänger berücksichtigt.
 
 

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