Freistellung von Anwaltskosten bedeutet, dass der Versicherer entweder diese nach Grund und Höhe anerkennt und zahlt oder für Ansprüche, die er für unberechtigt hält, die Kosten zu deren Abwehr übernimmt; in jedem Fall hat er dafür zu sorgen, dass der VN selbst keine Kosten zu tragen hat
GZ 7 Ob 143/20k, 24.02.2021
OGH: Die Rechtsschutzversicherung als passive Schadensversicherung schützt den VN gegen das Entstehen von Verbindlichkeiten (Passiva). Sie bietet Versicherungsschutz gegen die Belastung des Vermögens des VN mit Rechtskosten. Die Hauptleistungspflicht des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung besteht in der Kostentragung im Umfang der angemessenen Kosten des für den VN tätigen inländischen Rechtsanwalts.
Beim aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich (zunächst) um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch. Wenn der VN seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer. Freistellung von Anwaltskosten bedeutet, dass der Versicherer entweder diese nach Grund und Höhe anerkennt und zahlt oder für Ansprüche, die er für unberechtigt hält, die Kosten zu deren Abwehr übernimmt. In jedem Fall hat er dafür zu sorgen, dass der VN selbst keine Kosten zu tragen hat. Der Versicherer hat also ein Wahlrecht dahin, dass er alternativ zur Bezahlung der Rechnung - zunächst - Abwehrdeckung gewährt; dann muss er sich mit dem Anwalt als Kostengläubiger auseinandersetzen und den VN bei gerichtlicher Inanspruchnahme durch Kostenübernahme unterstützen.
Lehnt somit der Versicherer den Ausgleich aller oder - wie hier - eines Teils der verrechneten Kosten ab, so besteht der Freistellungsanspruch des VN darin, dass ihm der Versicherer Deckung für die Abwehr des von ihm als unberechtigt erachteten Anspruchs zu gewähren hat; ob und in welcher Höhe eine Kostenschuld des VN besteht, ist verbindlich nur in einem Verfahren zwischen dem Kostengläubiger und dem VN zu klären.
Daraus ergibt sich für das hier vom VN erhobene Zahlungsbegehren, dass es sich bereits deshalb als unberechtigt erweist, weil er im Umfang des noch strittigen Betrags keine Zahlung geleistet hat. Für eine Zahlungsverpflichtung des Versicherers an den Kostengläubiger bieten daher Gesetz und ARB 2003 keine Grundlage.