§ 933a ABGB umfasst auch den Ersatz weiterer Nicht- oder Schlechterfüllungsschäden, dazu gehört auch der Entfall eines Weiterveräußerungsgewinns; die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB betrifft aber nur die leichte Fahrlässigkeit
GZ 6 Ob 105/20i, 15.03.2021
OGH: § 933a ABGB umfasst auch den Ersatz weiterer Nicht- oder Schlechterfüllungsschäden. Der Umfang des Schadenersatzes nach § 933a ABGB hängt aber - wie sonst - vom Verschulden des Schädigers ab (§§ 1323 f ABGB). Daher ist volle Genugtuung (Ersatz des „Interesses“) nur bei grob schuldhaftem Verhalten des Schädigers zu ersetzen. Entgangener Gewinn ist daher auch bei § 933a ABGB bei leichter Fahrlässigkeit nicht ersatzfähig.
Beim Vermögensschaden unterscheidet das ABGB zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn. Bei leichter Fahrlässigkeit ist nur der positive Schaden zu ersetzen; der entgangene Gewinn gebührt nach §§ 1323 f ABGB erst ab grobem Verschulden. Mit diesem gegliederten Schadensbegriff berücksichtigt das Gesetz - wenn auch in schematischer Weise - die Schwere des Zurechnungsgrundes beim Umfang des Ersatzes. Positiver Schaden ist die Minderung eines schon vorhandenen Vermögensgutes, etwa die Zerstörung einer Sache, der Entzug eines Forderungsrechts oder das Entstehen einer Verbindlichkeit sowie ein Aufwand, den der Geschädigte aufgrund eines Schadensereignisses tätigen muss. Aufwendungen zur Schadensbeseitigung sind positiver Schaden und daher schon bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. Der Verlust einer Erwerbschance ist positiver Schaden, wenn der Geschädigte schon eine rechtlich gesicherte Position hat. Beispiele sind ein Vertrag oder eine bindende Offerte. Dem ist nach stRsp der Fall gleichzuhalten, dass der Gewinn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Vorliegend verfügte der Kläger im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht über eine gesicherte Erwerbsposition, erfolgte der Verkauf des PKW doch erst nach dem Unfall. In Anbetracht des Umstands, dass der vom Kläger nach seinen Angaben erzielte Kaufpreis deutlich über dem Verkehrswert liegt, kann auch keine Rede davon sein, dass dieser Weiterveräußerungsgewinn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB betrifft nur die leichte Fahrlässigkeit. Grobes Verschulden hat stets der Geschädigte zu beweisen. Behauptet der Übernehmer somit das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, so muss er dies selbst beweisen. Diesen Beweis hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht erbracht, ist es doch nach den Feststellungen des Erstgerichts ebenso möglich, dass sich das Rad am PKW des Klägers nicht aufgrund eines Montagefehlers des Beklagten beim Reifenwechsel löste, sondern der Schaden aufgrund eines Sabotageakts eintrat.