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Zivilrecht

OGH: Zur Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB

Beim Werkvertrag ist ein „Mangel“ iSd § 922 ABGB das Abweichen des Geleisteten vom Geschuldeten, das sich nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung bestimmt; dass für den (nunmehrigen) vertragswidrigen Zustand auch eine andere Ursache in Betracht kommt, steht der Anwendung der Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB nicht entgegen

18. 05. 2021
Gesetze:   §§ 922 ff ABGB, § 924 ABGB, § 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistungsrecht, Schadenersatzrecht, Mangelschaden, Mangelfolgeschaden, Vermutung der Mangelhaftigkeit, Gewährleistungsfrist, Kausalität, Beweislast

 
GZ 6 Ob 105/20i, 15.03.2021
 
OGH: Nach § 933a Abs 1 ABGB kann, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat, der Übernehmer auch Schadenersatz fordern. Dass von einem Mangel auszugehen ist, kann sich auch bloß aus der Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB ergeben. Die Vermutung erfasst auch Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden. Dem Übernehmer obliegt jedoch der Beweis dafür, dass der (zu vermutende) Mangel für den Folgeschaden kausal war. § 924 ABGB ist auch auf Werkverträge anzuwenden. Bei einer Werkleistung ist ein „Mangel“ iSd § 922 ABGB das Abweichen des Geleisteten vom Geschuldeten, das sich nach der vertraglichen Leistungsbeschreibung bestimmt.
 
Die Beweislast für den vom Vertrag abweichenden Zustand der Sache wird dem Übernehmer nicht abgenommen. Der Übernehmer muss aber nur einen Zustand der Sache innerhalb 6 Monaten nach Übergabe nachweisen, der einen Mangel darstellen würde, wenn er bei Übergabe vorhanden gewesen wäre. Nach Wortlaut und Zweck des § 924 Satz 2 ABGB reicht es jedenfalls aus, wenn der Übernehmer beweist, dass sich die Leistung nunmehr in einem Zustand befindet, der Mangelhaftigkeit bedeuten würde, wenn er schon bei Leistungserbringung vorgelegen wäre.
 
Der Werkvertrag umfasste im vorliegenden Fall die Verpflichtung des Beklagten, die Räder am PKW zu wechseln. Darunter ist auch die dauerhafte (betriebssichere) Befestigung der neuen Räder zu verstehen. Dass die Ablösung eines Rads nicht dem werkvertraglich geschuldeten Erfolg entspricht, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Damit greift aber im vorliegenden Fall die Vermutung des § 924 ABGB. Dass für den (nunmehrigen) vertragswidrigen Zustand des Fahrzeugs auch eine andere Ursache in Betracht kommt, steht der Anwendung der Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB nicht entgegen. Vielmehr will diese Bestimmung gerade derartige Unsicherheiten erfassen. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Ursache für die Ablösung des Rads reicht weder für die Widerlegung der Vermutung nach § 924 Satz 2 ABGB aus, noch wird damit das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 924 Satz 3 ABGB, wonach die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar sein muss, dargetan.
 
 

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