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Zivilrecht

OGH: Amtshaftung iZm vorläufigen Maßnahmen des Kinder- und Jugendhilfeträgers

Trifft der KJHT (bei Annahme von Gefahr in Verzug) Maßnahmen der Pflege und Erziehung selbst, wird er privatrechtlich (und nicht hoheitlich) tätig

18. 05. 2021
Gesetze:   § 1 AHG, § 9 AHG, 211 ABGB, § 107a AußStrG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftungsrecht, Familienrecht, Kinder- und Jugendhilfeträger, einstweilige Entziehung der Obsorge, Kindesabnahme, Gefahr im Verzug, hoheitliches Handeln, Gewaltenteilung,

 
GZ 1 Ob 211/20s , 23.03.2021
 
OGH: Die Rsp des OGH ging bisher davon aus, dass der KJHT hoheitlich handelt (und damit seine Mitarbeiter insoweit von § 9 Abs 5 AHG geschützte Organe iSd § 1 Abs 2 AHG sind), wenn er gem § 211 Abs 1 S 2 ABGB Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst trifft. Dieser Rsp steht die gegenteilige und dies verneinende Jud der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegenüber.
 
Der Gesetzgeber eröffnete anlässlich des KindNamRÄG 2013 dem Kind und den Eltern (präziser: der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde) mit Einführung der Bestimmung des § 107a AußStrG die Möglichkeit, einen Ausspruch des Pflegschaftsgerichts darüber zu erwirken, ob die vom KJHT gesetzte Maßnahme unzulässig oder vorläufig zulässig ist (Abs 1) bzw unzulässig war (Abs 2). In den Mat wird ausdrücklich ausgeführt, dass der KJHT durch sein faktisches Handeln im Zuge einer Maßnahme der Pflege und Erziehung bei Gefahr in Verzug „im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung“ agiert. Mit Einführung der Möglichkeit eines Ausspruchs des Pflegschaftsgerichts über die Unzulässigkeit der vorläufigen Maßnahme, der deren sofortige Beendigung durch den KJHT zu folgen hat, wäre bei Einordnung als hoheitliche Maßnahme (einer Verwaltungsbehörde) gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art 94 B-VG) verstoßen worden. Es wäre einem Gericht eingeräumt worden, im ordentlichen Rechtsweg über die Rechtmäßigkeit der von einem Organ ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt (also einem Verwaltungshandeln in Vollziehung der Gesetze) entscheiden zu können.
 
Der OGH schließt sich auch angesichts der klaren Aussagen in der jüngeren Gesetzgebung daher - in Abkehr von der bisherigen Rsp in dieser Frage - der Jud der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und der hL an, dass der KJHT, wenn er eine vorläufige Maßnahme nach § 211 ABGB setzt, nicht hoheitlich sondern privatrechtlich tätig wird.
 
 

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