Für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, die beim obsorgeberechtigten Elternteil durch eine rechtswidrige und schuldhaft erfolgte „Kindesabnahme“ (als Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB) verursacht wird, steht Schadenersatz zu
GZ 1 Ob 211/20s , 23.03.2021
OGH: Die Obsorge (als Bündel von Rechten und Pflichten) steht idR einem oder beiden Elternteilen zu (§ 177 ABGB). § 211 Abs 1 ABGB räumt dem KJHT aber das Recht ein, bei Gefahr im Verzug „die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung“ vorläufig (mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung) selbst zu treffen; im Umfang der getroffenen Maßnahme ist er vorläufig mit der Obsorge betraut. Im ABGB kommt aber auch der Schutz der Eltern in Hinblick auf die Obsorge für ihre Kinder zum Ausdruck: Dritte dürfen nach § 139 Abs 1 ABGB in die elterlichen Rechte nur insoweit „eingreifen“, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist. Nach den Mat sollten mit dieser Norm die Rechte der Eltern Dritten gegenüber geschützt werden; sie sollte auch Grundlage für deren rechtlich durchsetzbaren Anspruch an Dritte sein, Eingriffe in die elterlichen Befugnisse zu unterlassen. Als „Eingriff“ iSd § 139 ABGB ist jede Art von Beeinträchtigung der elterlichen Rechte durch Dritte zu verstehen, also auch vorübergehende Beschränkungen.
Der KJHT darf in familiäre Rechte und Beziehungen nur dann und nur so weit eingreifen, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig „und im bürgerlichen Recht“ vorgesehen ist. Wenn er nach § 211 Abs 1 ABGB nur bei Gefahr im Verzug (also bei Vorliegen einer offenkundigen akuten Gefährdung des Kindeswohls und der Notwendigkeit der raschen Änderung dieses Zustands) die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen kann, liegt im Bestehen einer akuten Gefährdung des Kindeswohls die Voraussetzung für sein Einschreiten und zugleich die (gesetzliche) Rechtfertigung für den ansonsten nach § 139 ABGB (auch zum Schutz der Eltern) verpönten Eingriff in die „elterlichen Rechte“. Dies hat der Gesetzgeber mit § 107a AußStrG bekräftigt, weil nicht nur auf Antrag des Kindes, sondern auch „der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde“, auszusprechen ist, ob die Maßnahme des KJHT unzulässig oder vorläufig zulässig ist (bzw unzulässig war). Ziel dieser Bestimmung war - wegen des mit einer vorläufigen Maßnahme des KJHT idR verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben - eine Verbesserung des Rechtsschutzes nicht nur für die Kinder, sondern (ausdrücklich auch) für die (mit der Obsorge betrauten) Eltern.
Dem Obsorgerecht (hier des Vaters) kommt daher absoluter Schutz zu. Für eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, die beim obsorgeberechtigten Elternteil durch eine rechtswidrige und schuldhaft erfolgte „Kindesabnahme“ (als Maßnahme nach § 211 Abs 1 Satz 2 ABGB) verursacht wird, gebührt daher auch Schadenersatz.