Auch nach dem StEG sind sämtliche adäquat verursachte Schäden zu ersetzen, darunter fällt auch ein Verdienstentgang iwS; dass die notwendigen Grundbedürfnisse des Klägers während seiner Haft (jedenfalls größtenteils) gedeckt waren und daher – wie die Beklagte argumentiert – keine durch die Notstandshilfe auszugleichende Notlage bestand, ändert nichts daran, dass es sich bei deren Entfall um einen durch die Haft adäquat verursachten Vermögensnachteil handelt; inwieweit die Deckung seiner Grundbedürfnisse während der Haft als vermögenswerter (und daher sachlich kongruenter) Vorteil berücksichtigt werden kann, ist im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu prüfen
GZ 1 Ob 44/21h, 23.03.2021
OGH: Bei der Beurteilung, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der ihm aufgrund der unberechtigten Haft entgangenen Notstandshilfezahlungen als (in den Materialien zum StEG ausdrücklich als „ersatzfähiger“ Schaden genannter) Verdienstentgang berechtigt ist, ist zunächst davon auszugehen, dass der Begriff „Verdienst“ nach stRsp nicht eng auszulegen ist. Ganz allgemein wird unter Verdienstentgang der Entgang dessen verstanden, was dem Geschädigten durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entgeht; mitunter wird er – in Anlehnung an die Formulierung in § 13 Z 2 EKHG – auch als jener Vermögensnachteil beschrieben, den der Geschädigte durch die zeitweise oder dauernde Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Nach der Rsp des OGH stellt etwa auch der Entgang von Sozialversicherungsleistungen oder der Familienbeihilfe einen „ersatzfähigen“ Verdienstentgang dar. Auch Arbeitslosengeldbezug wird dem Arbeitseinkommen gleichgehalten, was im Wesentlichen damit begründet wird, dass darauf ein unbedingter Rechtsanspruch besteht. Letzteres trifft – nach der Jud des VwG – auch auf die Notstandshilfe nach § 33 AlVG zu, bei der es sich um eine Sozialversicherungsleistung handelt, der eine „Gegenleistung“ (Beitragsleistung) des Anspruchsberechtigten gegenübersteht.
Voraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe ist nach § 33 Abs 2 AlVG ua, dass der Arbeitslose der (Arbeits-)Vermittlung zur Verfügung steht. Die genannte Bestimmung verweist in diesem Zusammenhang auf § 7 Abs 2 AlVG, wonach der Arbeitsvermittlung nur eine Person zur Verfügung steht, die eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf nach § 7 Abs 3 AlVG nur jemand, der sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Diese Voraussetzung wird von einer Person, die sich in Untersuchungshaft befindet, nicht erfüllt, weshalb die ihr (im Übrigen schon aufgrund des in § 7 Abs 2 enthaltenen Verweises auf § 12 AlVG, nach dessen Abs 3 lit e nicht als arbeitslos gilt, wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird) entgangenen Notstandshilfezahlungen als durch die ungerechtfertigte (hier: Untersuchungs-)Haft verursachter „Verdienstentgang“ – nach den Materialien zum StEG handelt es sich dabei um den nach diesem Gesetz
praktisch „vornehmlich“ zu ersetzenden Schaden – angesehen werden können.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der ihm durch die Haft entgangenen Notstandshilfe ergibt sich im Übrigen aber unabhängig davon, ob man dies als schadenersatzrechtlichen „Verdienstentgang“ ansieht, schon daraus, dass der Schädiger den Geschädigten ganz allgemein so zu stellen hat, wie er ohne die schädigende Handlung stünde. Demnach sind auch nach dem StEG sämtliche adäquat verursachten Schäden (soweit sie – wie hier – aus einer ungerechtfertigten Haft resultieren, verschuldensunabhängi) zu ersetzen.
Dass der Entfall des Bezugs von Notstandshilfe durch die Inhaftierung des Klägers verursacht wurde, ergibt sich aus § 33 Abs 2 iVm § 7 Abs 2 sowie § 12 Abs 3 lit e AlVG. Es handelte sich bei dieser Rechtsfolge schon aufgrund des Gesetzes um eine adäquate Auswirkung der Inhaftierung und somit um einen grundsätzlich ersatzfähigen Schaden nach dem StEG. Dass die notwendigen Grundbedürfnisse des Klägers während seiner Haft (jedenfalls größtenteils) gedeckt waren und daher – wie die Beklagte argumentiert – keine durch die Notstandshilfe auszugleichende Notlage bestand, ändert nichts daran, dass es sich bei deren Entfall um einen durch die Haft adäquat verursachten Vermögensnachteil handelt. Inwieweit die Deckung seiner Grundbedürfnisse während der Haft als vermögenswerter (und daher sachlich kongruenter) Vorteil berücksichtigt werden kann, ist im Rahmen des – von der Beklagten hilfsweise angestrebten – Vorteilsausgleichs zu prüfen. Dass die mit der Haft verbundene „Sicherung“ der Grundbedürfnisse des Klägers in ihrer Wirkung dem Bezug von Notstandshilfe (gänzlich) entsprach und als vergleichbare „Unterstützungsleistung“ an deren Stelle trat, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Notstandshilfe als Versicherungsleistung in Geld ausgestaltet ist, die das Risiko der Einkommenslosigkeit wegen des Verlusts einer Beschäftigung abdecken soll, wohingegen die Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines Häftlings eine bloße „Nebenwirkung“ der Haft ist, die der Fürsorgepflicht des Staats hinsichtlich der in seiner Obhut befindlichen Häftlinge entspringt.
Bei der Beurteilung des durch das schädigende Ereignis verursachten Vermögensschadens sind Vermögensvorteile des Geschädigten, die ohne dieses Ereignis nicht entstanden wäre, grundsätzlich zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Dies entspricht dem Wesen des Schadenersatzrechts, dem Geschädigten nicht mehr und nicht weniger als die (insgesamt) erlittenen Nachteile zu ersetzen.
Dass die Vorinstanzen für die Verpflegung des Klägers während der Haft einen Vermögensvorteil anrechneten, blieb unbekämpft, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beklagte strebt darüber hinaus auch eine Anrechnung des in ersparten Wohnkosten des Klägers gelegenen Vorteils an. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass sie in erster Instanz nur eine pauschale Anrechnung der „in Verpflegung und Unterbringung“ gelegenen Vorteile des Klägers begehrte, ohne darzulegen, ob sich der Kläger überhaupt Kosten für die gemeinsam mit seiner Familie bewohnte Wohnung – die auch während der Haft von der Frau und den Kindern bewohnt wurde – erspart habe. Damit kam sie der ihr obliegenden Pflicht zur Behauptung jener Umstände, die einen Vorteilsausgleich rechtfertigen, nicht nach, sodass eine Anrechnung des in der „Wohnversorgung“ gelegenen (Vermögens-)Vorteils schon aus diesem Grund scheitert (im Übrigen ging das Erstgericht davon aus, dass die Kosten des Klägers für seine Wohnung auch während der Haft unverändert anfielen). Soweit die Revisionswerberin auf dem Standpunkt steht, der geschädigte Kläger hätte behaupten müssen, dass er sich keine (Wohn-)Kosten erspart habe, widerspricht dies der dargestellten Jud.