Durch die rechtzeitige Einleitung des Kommandantenverfahrens wird die Verjährungsfrist des § 3 Abs 1 Z 1 HDG 2014 gewahrt, wenn dieses Verfahren in Folge aufgrund der Erstattung einer Disziplinaranzeige gem § 62 Abs 4 HDG 2014 ex lege als eingestellt gilt, weil von einer Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens auszugehen ist und deshalb das Verfolgungshindernis der Verjährung nicht vorliegt
GZ Ra 2021/09/0040, 26.03.2021
VwGH: Durch die rechtzeitige Einleitung des Kommandantenverfahrens wird die Verjährungsfrist des § 3 Abs 1 Z 1 HDG 2014 gewahrt, wenn dieses Verfahren in Folge aufgrund der Erstattung einer Disziplinaranzeige gem § 62 Abs 4 HDG 2014 ex lege als eingestellt gilt, weil von einer Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens auszugehen ist und deshalb das Verfolgungshindernis der Verjährung nicht vorliegt.