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Arbeitsrecht

VwGH: Zur Frage, ob durch die mit Erstattung der Disziplinaranzeige ex lege eintretende Einstellung des Kommandantenverfahrens gem § 62 Abs 4 HDG 2014 auch die (formlose) Einleitung des Disziplinarverfahrens vernichtet wird oder ob von einer Kontinuität der einmal erfolgten Einleitung auch im Disziplinarverfahren vor der Diszplinarkommission auszugehen ist

Durch die rechtzeitige Einleitung des Kommandantenverfahrens wird die Verjährungsfrist des § 3 Abs 1 Z 1 HDG 2014 gewahrt, wenn dieses Verfahren in Folge aufgrund der Erstattung einer Disziplinaranzeige gem § 62 Abs 4 HDG 2014 ex lege als eingestellt gilt, weil von einer Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens auszugehen ist und deshalb das Verfolgungshindernis der Verjährung nicht vorliegt

17. 05. 2021
Gesetze:   § 3 HDG 2014, § 61 HDG 2014, § 62 HDG 2014
Schlagworte: Heeresrecht, Einleitung eines Kommandatenverfahrens, Disziplinaranzeige, Disziplinarverfahren, Verjährung

 
GZ Ra 2021/09/0040, 26.03.2021
 
VwGH: Durch die rechtzeitige Einleitung des Kommandantenverfahrens wird die Verjährungsfrist des § 3 Abs 1 Z 1 HDG 2014 gewahrt, wenn dieses Verfahren in Folge aufgrund der Erstattung einer Disziplinaranzeige gem § 62 Abs 4 HDG 2014 ex lege als eingestellt gilt, weil von einer Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens auszugehen ist und deshalb das Verfolgungshindernis der Verjährung nicht vorliegt.
 
 

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