Dem Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn den Mitgliedern dieser Gruppe - auch in ihrer Wahrnehmung durch die umgebende Gesellschaft - eine einer abgegrenzten Gruppe zugeschriebene Identität beigemessen würde und wenn Kausalität zwischen diesem Umstand und einer drohenden Gefahr vorliegt
GZ Ra 2020/20/0065, 29.03.2021
Die Revision macht geltend, der Revisionswerberin hätte der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden müssen, weil ihr in Ghana als Mitglied der sozialen Gruppe der „Frauen, die Opfer von Menschenhandel sind und nach Ghana zurückkehren“ Verfolgung drohe, und stützt ihre Zulässigkeit darauf, dass das BVwG im zweiten Rechtsgang vom Erkenntnis des VwGH vom 11. Dezember 2019, Ra 2019/20/0295, abgewichen sei.
VwGH: Wie der VwGH bereits festgehalten hat, ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Darüber hinaus kommt dem Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur dann Asylrelevanz zu, wenn den Mitgliedern dieser Gruppe - auch in ihrer Wahrnehmung durch die umgebende Gesellschaft - eine einer abgegrenzten Gruppe zugeschriebene Identität beigemessen würde und wenn Kausalität zwischen diesem Umstand und einer drohenden Gefahr vorliegt.