Vom Beschlusserfordernis nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG wegen eines Ersatzanspruchs aus der Geschäftsführung sind nur der Gesellschaft aus Handlungen oder Unterlassungen des Schädigers als Geschäftsführer zustehende Ansprüche erfasst, nicht aber Ansprüche, die von einem Dritten an die Gesellschaft abgetreten werden und materiell-rechtlich das Rechtsverhältnis zum Dritten betreffen
GZ 9 ObA 5/10s, 11.05.2010
OGH: Vom Beschlusserfordernis nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG wegen eines Ersatzanspruchs aus der Geschäftsführung sind nur der Gesellschaft aus Handlungen oder Unterlassungen des Schädigers als Geschäftsführer zustehende Ansprüche erfasst, nicht aber Ansprüche, die von einem Dritten an die Gesellschaft abgetreten werden und materiell-rechtlich das Rechtsverhältnis zum Dritten betreffen.
Dem Erfordernis des Gesellschafterbeschlusses kommt zwar Außenwirkung zu. Das Fehlen dieses Beschlusses ist aber nur über Einwendung des Geschäftsführers wahrzunehmen.