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Verfahrensrecht

VwGH: Rückwirkender Antrag auf Verfahrenshilfe?

Weder aus § 24 Abs 1 VwGG noch aus irgendeiner anderen Bestimmung dieses Gesetzes ergibt sich, dass eine Revision, die mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbunden ist, nicht beim VwG, sondern unmittelbar beim VwGH einzubringen wäre; nach der Rsp des VwGH kommt dem Beschluss, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, rückwirkende Kraft nicht zu; hat ein Antragsteller bereits Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung des Verfahrenshilfeantrages beseitigt, sodass die Revisionsfrist durch die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages auch nicht gehemmt ist

17. 05. 2021
Gesetze:   § 61 VwGG, § 24 VwGG, § 25a VwGG, § 26 VwGG
Schlagworte: Verfahrenshilfe, Revision, rückwirkende Antrag, einzubringende Stelle

 
GZ Ra 2021/19/0032, 25.03.2021
 
VwGH: Gem § 24 Abs 1 VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim VwG einzubringen. Unmittelbar beim VwGH einzubringen sind gem Z 2 leg cit Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des VwG, in dem es ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.
 
Weder aus § 24 Abs 1 VwGG noch aus irgendeiner anderen Bestimmung dieses Gesetzes ergibt sich, dass eine Revision, die mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verbunden ist, nicht beim VwG, sondern unmittelbar beim VwGH einzubringen wäre.
 
Nach der Rsp des VwGH kommt dem Beschluss, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, rückwirkende Kraft nicht zu. Hat ein Antragsteller bereits - wie gegenständlich - Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung des Verfahrenshilfeantrages beseitigt, sodass die Revisionsfrist durch die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages auch nicht gehemmt ist.
 
Die Einbringung der vorliegenden Revision am 31. Jänner 2021 unmittelbar beim VwGH erweist sich daher nicht als fristwahrend. Die Revisionsfrist wird in einem solchen Fall nur dann gewahrt, wenn die Revision von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt. Im vorliegenden Fall konnte die fehlerhaft beim VwGH eingebrachte Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist an die zuständige Einbringungsstelle (BVwG) weitergeleitet werden.
 
 

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