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Verfahrensrecht

OGH: Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit – zur Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 45 JN

Eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren; der OGH hat aber auch bereits klar gestellt, dass bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN Zurückhaltung geboten ist, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können

11. 05. 2021
Gesetze:   § 45 JN, § 49 JN
Schlagworte: Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit, Rechtsmittelausschluss, Ausnahme

 
GZ 7 Ob 32/21p, 24.03.2021
 
OGH: Durch die Neufassung des § 45 JN durch die ZVN 1983 sollte die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt und klar ausgedrückt werden, dass nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann anfechtbar sind, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat (§ 45 JN).
 
Nach stRsp macht es für die Anwendung des § 45 JN auch keinen Unterschied, mit welcher Begründung über die sachliche Zuständigkeit entschieden wird. Ein Rechtsmittel ist daher selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird.
 
In der Rsp wurden Ausnahmen von der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 JN in Anlehnung an die Rsp zum Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 ZPO in engen Grenzen zugelassen, derzufolge der Rechtsmittelausschluss nicht gilt, wenn die ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird, wenn also die Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgte. Eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt demgemäß dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren.
 
Der OGH hat aber auch bereits klar gestellt, dass bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN Zurückhaltung geboten ist, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können.
 
Der vorliegende Fall ist mit den von der Klägerin zur Begründung einer Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 45 JN herangezogenen Entscheidungen nicht vergleichbar:
 
In der E 8 Ob 9/18h bejahte der OGH die Zulässigkeit des Rekurses nach § 45 JN wenn in der Entscheidung über die Zuständigkeit auch die (implizite) Entscheidung über die Gerichtsbesetzung nach § 37 Abs 3 ASGG und über die Behandlung einer Rechtssache im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren liege.
 
§ 49 Abs 2 Z 2b JN verweist hier die „anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten“ vor die Bezirksgerichte, § 460 ZPO sieht dagegen verfahrensrechtliche Besonderheiten lediglich für Verfahren in „anderen nicht rein vermögensrechtlichen aus dem gegenseitigen Verhältnis zwischen den Ehegatten entspringenden Streitigkeiten (§ 49 Abs 2 Z 2b JN)“ vor. Damit hat das Erstgericht mit seiner auf § 49 Abs 2 Z 2b JN gegründeten Verneinung der sachlichen Zuständigkeit für die hier vorliegende rein vermögensrechtliche Streitigkeit schon nicht bindend über die Anwendung der genannten besonderen Verfahrensvorschriften entschieden.
 
In der E 2 Ob 169/02w wurde der Anfechtungsausschluss in einem Fall als nicht anwendbar angesehen, in dem der Gerichtshof in einer in seine Eigenzuständigkeit fallenden Sache den Streitwert gem § 60 JN unter die bezirksgerichtliche Wertgrenze herabgesetzt und die Streitsache dem Bezirksgericht abgetreten hatte.
 
In der E 2 Ob 128/11d wurde die Anwendbarkeit des § 45 JN im Hinblick auf einen Beschluss verneint, mit dem das Bezirksgericht nach vom Beklagten nicht gerügter Klagsausdehnung über die bezirksgerichtliche Wertgrenze seine Unzuständigkeit ausgesprochen und die Klage an den Gerichtshof überwiesen hatte.
 
Den beiden letztgenannten Fällen ist gemeinsam, dass die Entscheidung über die Zuständigkeit der unrichtigen Anwendung einer besonderen (anderen) Verfahrensvorschrift (§ 60 JN, § 235 ZPO) folgte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
 
Die Ausführungen der Klägerin zielen auf die Darlegung der Unrichtigkeit der Anwendung der Zuständigkeitsnorm des § 49 Abs 2 Z 2b JN selbst ab. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Klägerin keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN aufzeigt, der ja gerade den Zweck verfolgt, Zuständigkeitsstreitigkeiten hintanzuhalten und die Überprüfung der Richtigkeit der Verneinung der sachlichen Zuständigkeit unter den genannten Voraussetzungen auszuschließen, hält sich im Rahmen der Jud.
 
 

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