Es handelt sich bei einem Eventualbegehren um einen Fall der nach § 227 ZPO zu beurteilenden Klagenhäufung mit dem im Wesentlichen einzigen Unterschied, dass ein Klageanspruch erstrangig und ein anderer Klageanspruch nur für den Fall der Erfolglosigkeit des erstrangigen Anspruchs gestellt wird; seine Zulässigkeit im Einzelfall ist daher nach gesicherter Rsp ebenfalls nach den Regeln des § 227 (Abs 1) ZPO zu beurteilen; da es sich bei § 227 Abs 2 ZPO aber nur um eine partielle Ausnahme von § 227 Abs 1 Z 1 ZPO handelt, gilt diese auch für Eventualbegehren
GZ 4 Ob 22/21w, 15.03.2021
OGH: Nach § 227 Abs 1 ZPO können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (§ 55 JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig (Z 1) und dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist (Z 2). Nach § 227 Abs 2 ZPO können jedoch Ansprüche, die den im § 49 Abs 1 Z 1 JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen. Von § 227 Abs 2 ZPO wird damit das Verbindungshindernis der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichtshofs für Ansprüche, die wegen Unterschreitung der Wertgrenze vor das Bezirksgericht gehören, aufgehoben. Die sonstigen Zuständigkeitserfordernisse für die Häufung von Ansprüchen gem § 227 Abs 1 ZPO bleiben durch die Ausnahmebestimmung des § 227 Abs 2 erster Satz ZPO unberührt.
§ 227 Abs 2 erster Satz ZPO ist somit eine auf die Unzuständigkeit des Gerichtshofs wegen Unterschreitung der Wertgrenze beschränkte Ausnahme vom Grundsatz des § 227 Abs 1 Z 1 ZPO, wonach – außer im Fall der Zusammenrechnung nach § 55 JN – eine Klagenhäufung die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für alle Ansprüche voraussetzt. Bereits daraus ergibt sich die Richtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichts. Denn die grundsätzliche Zulässigkeit eines Eventualbegehrens folgt aus § 227 ZPO. Es handelt sich bei einem Eventualbegehren um einen Fall der nach § 227 ZPO zu beurteilenden Klagenhäufung mit dem im Wesentlichen einzigen Unterschied, dass ein Klageanspruch erstrangig und ein anderer Klageanspruch nur für den Fall der Erfolglosigkeit des erstrangigen Anspruchs gestellt wird. Seine Zulässigkeit im Einzelfall ist daher nach gesicherter Rsp ebenfalls nach den Regeln des § 227 (Abs 1) ZPO zu beurteilen. Da es sich bei § 227 Abs 2 ZPO aber nur um eine partielle Ausnahme von § 227 Abs 1 Z 1 ZPO handelt, gilt diese auch für Eventualbegehren.
Dieses Ergebnis, das im Grunde auch von den Revisionsrekurswerbern nicht bestritten wird, ergibt sich derart offenkundig aus der bestehenden Rsp und der gesetzlichen Systematik, dass trotz Fehlens höchstgerichtlicher Rsp zu den hier gegebenen Sachverhaltselementen keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Im Übrigen behaupten die Revisionsrekurswerber, es liege gar keine objektive Eventualklagehäufung, sondern ein Fall der Klagen- bzw Erfüllungskonkurrenz vor, weil die Klagegründe einander ausschlössen, aber auf dasselbe rechtliche Ziel gerichtet seien. § 227 ZPO komme daher schon deswegen nicht zur Anwendung.
Dem ist allerdings nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass der Begriff der Klagenkonkurrenz im Gesetz nicht vorkommt und einer einheitlichen Definition in der Lit entbehrt, wird von der Rsp auch die Zulässigkeit der in der Sache angesprochenen Konstellation nach § 227 ZPO beurteilt. Es ist gesichert, dass das Hauptbegehren und das Eventualbegehren auf Sachverhaltsdarstellungen gestützt werden können, die einander ausschließen.