Erwächst der Beschluss auf Ausschließung der Öffentlichkeit infolge Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft, ist dem Berufungsgericht die amtswegige Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO verwehrt
GZ 2 Ob 173/20k, 25.02.2021
OGH: Nach Art 90 B-VG haben ua Verhandlungen in Zivilsachen vor dem erkennenden ordentlichen Gericht mündlich und öffentlich stattzufinden. Beschränkungen der Öffentlichkeit sind nach dem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt des S 2 nur bei Bestehen einer entsprechenden einfachgesetzlichen Grundlage zulässig. Eine solche Grundlage findet sich in § 172 ZPO. Nach Abs 1 dieser Bestimmung ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint, oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung zum Zwecke der Störung der Verhandlung oder der Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht werden würde. Nach Abs 2 kann das Gericht auf Antrag auch nur einer der Parteien die Öffentlichkeit ausschließen, wenn zum Zwecke der Entscheidung des Rechtsstreits Tatsachen des Familienlebens oder Geschäftsgeheimnisse erörtert und bewiesen werden müssen.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung allerdings „aufgrund der allgemeinen Ausgangsbeschränkungen“ - also aus keinem der oben genannten Gründe - beschlossen, wogegen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig war (§ 173 Abs 2 Satz 2 ZPO). Die Parteien verzichteten auf Beschlussausfertigung und die Erhebung eines Rechtsmittels. Folgerichtig gingen sie auch in ihren zweitinstanzlichen Rechtsmittelschriften auf den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht mehr ein. Der Beschluss blieb somit unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Gem § 462 Abs 2 ZPO unterliegen der Beurteilung des Berufungsgerichts auch diejenigen Beschlüsse, die in dem dem Urteil vorausgegangenen Verfahren erlassen wurden, sofern nicht deren Anfechtung nach dem Gesetz ausgeschlossen ist oder dieselben infolge Unterlassung der rechtzeitigen Rüge (§ 196 ZPO), des Rekurses oder durch die über den eingebrachten Rekurs ergangene Entscheidung unabänderlich geworden sind.
§ 462 Abs 2 ZPO ist auch auf einen bindenden Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit anwendbar. Die Überprüfung durch das Berufungsgericht ist daher ua dann nicht zulässig, wenn die Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 7 ZPO kann nicht mehr wahrgenommen werden, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit durch gerichtlichen Beschluss erfolgte und dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde; insofern steht bindend fest, dass der Ausschluss rechtmäßig erfolgte.