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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Rechtscharakter des Kapitalkontos II (KG)

Der Rechtscharakter des Kapitalkontos II richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge

11. 05. 2021
Gesetze:   § 109 UGB, § 122 UGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Personengesellschaften, OG, KG, Zweikontenmodell, Kapitalkonto II, Kommanditanteil, Forderungen, Gewinn, Verlust, Verbuchung, Verzinsung, Behebung

 
GZ 6 Ob 254/20a, 15.03.2021
 
OGH: Es entspricht der Rsp des OGH zu gesellschaftsvertraglichen Regelungen eines Zweikontenmodells, dass zwar - entsprechend der (nunmehrigen) gesetzlichen Regelung des § 109 UGB - die Kapitalanteile der Gesellschafter durch Zu- oder Abflüsse von Vermögenswerten nicht verändert werden dürfen, das Kapitalkonto II (Privatkonto, Verrechnungskonto) aber einen Teil der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung oder eine rein schuldrechtliche Forderung ausweisen kann. Der Rechtscharakter des Kapitalkontos II richtet sich dabei nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der seiner Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge; eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter kann insbesondere auch durch ständige Übung über die Verbuchung bestimmter Beträge und die Zweckbestimmung bestimmter Konten begründet werden. Die Buchung von Verlusten auf dem Kapitalkonto II spricht dabei dafür, dass diesem die Funktion eines echten Einlagekontos zukommt, weshalb das Kapitalkonto II des Kommanditisten dann ein Forderungskonto darstellt, wenn darauf Gewinne und Entnahmen verbucht werden; werden auch Verluste auf dem Konto verbucht, ist es hingegen ein Einlagenkonto. Durch eine unterschiedslose Erfassung aller für den Kommanditisten relevanten Buchungsvorgänge über das Kapitalkonto II wird die Grenzziehung zwischen Fremd- und Eigenkapital allerdings verwässert bzw nahezu unmöglich. Deshalb ist das verbuchte Vermögen als Eigenkapital der Gesellschaft zu qualifizieren, wenn im System fester Kapitalanteile sämtliche Gewinne, Verluste und Entnahmen auf dem Kapitalkonto II verbucht werden. In einem solchen Fall führt die Verbuchung von Verlusten auf einem Konto zusammen mit der Verbuchung von entnahmefähigen und nicht entnahmefähigen Gewinnen zu einer eigenkapitalbezogenen „Infizierung“ des gesamten Kontos. Daraus folgt, dass dem Kommanditisten auch bei einem positiven Saldo kein unmittelbares Forderungsrecht zukommt; vielmehr ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der den Entnahmebeschränkungen des § 122 UGB unterliegt.
 
Ein Abgrenzungskriterium zwischen Einlage und Forderung kann auch die Verzinsung sein, wobei die feste Verzinsung auf dem Kapitalkonto II ausgewiesener Beträge für deren Forderungscharakter spricht, wenngleich das Gesetz auch eine Verzinsung des Kapitalanteils vorsieht; ebenso kann die Befugnis, das Guthaben jederzeit oder nach Kündigung abzuheben, für das Vorliegen einer Forderung sprechen, wobei die Beschränkung von Entnahmen allerdings nicht ohne weiteres den Einlagencharakter andeutet, weil sie auch bei Darlehen vorgesehen werden kann. Gegen die Annahme von Fremdkapital spricht aber, wenn keine Bestimmungen über die Höhe und den Termin der Rückzahlung getroffen werden
 
 

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