Voraussetzung für die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die nacheheliche Aufteilung ist eine Umwidmung; einer solchen Umwidmung könnte es gleich gehalten werden, dass Unternehmen Erträge an eine Privatstiftung ausschütten und diese dort angespart werden
GZ 1 Ob 14/21x, 02.03.2021
OGH: Der Aufteilung unterliegen idR nur jene Vermögensgegenstände, die zwischen der Eheschließung und der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben oder verwendet wurden und zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eheliches Gebrauchsvermögen oder als eheliche Ersparnisse noch vorhanden sind, dh in der Verfügungsmacht eines der Ehepartner stehen. Werden Vermögensgegenstände, insbesondere ein Unternehmen oder Unternehmensanteile, in eine Privatstiftung eingebracht, stehen sie nicht mehr im Eigentum eines der Ehepartner, vielmehr ist die Privatstiftung selbst Eigentümerin. Grundsätzlich können die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten in eine Privatstiftung aber nicht vereitelt werden. Nach §§ 33 f PSG kann sich der Stifter in der Stiftungserklärung die Rechte der Änderung und des Widerrufs der Stiftungserklärung vorbehalten; diese Rechte gehen nach § 3 Abs 3 PSG nicht auf die Rechtsnachfolger des Stifters über. Nach § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, und Anteile an einem Unternehmen nicht der Aufteilung, außer es handelt sich um eine bloße Wertanlage. Einer Unternehmensbeteiligung kommt dann Wertanlagecharakter zu, wenn mit ihr keine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder sonst ein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen verbunden ist, wofür die bloße rechtliche Möglichkeit eines solchen Einflusses ausreicht, nicht also die tatsächliche Ausübung desselben erforderlich ist.
Der Mann hat hier „nur“ Unternehmen bzw Unternehmensanteile in die Privatstiftung eingebracht. Diese wurden mit keinen ehelichen Ersparnissen gegründet oder finanziert. Denkt man den „Einsatz“ der Privatstiftung weg, wären diese Unternehmen und Unternehmensanteile von der Aufteilung ausgenommen. Erträge eines Unternehmens sind grundsätzlich unternehmenszugehörig und damit nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung entzogen. Erst mit der Umwandlung in Gebrauchsvermögen oder der Umwidmung in Ersparnisse gehören derartige Erträge - idR als eheliche Ersparnisse - zur Aufteilungsmasse. Voraussetzung für die Einbeziehung von Unternehmenserträgen in die nacheheliche Aufteilung ist daher eine Umwidmung; einer solchen Umwidmung könnte es in manchen Fällen gleich gehalten werden, dass die Unternehmen Erträge an die Privatstiftung ausschütten, die dort angespart werden, ohne dass sie wiederum in (Anteile an) Unternehmen oder in Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (vgl § 82 Abs 1 Z 3 EheG), investiert würden. Dies käme grundsätzlich dann in Betracht, wenn sich der Stifter - wie hier - das Recht auf Änderung der Stiftungs-(zusatz-)erklärung und das Recht auf Widerruf vorbehalten hat, könnte er sich dann doch das Stiftungsvermögen wieder zueignen.