Im Anlassfall steht der Platzmangel der Klägerin bei Besorgung ihrer Verwaltungsaufgaben und das daraus resultierende Erfordernis zur Adaptierung des Gemeindeamts fest; die Klägerin hat ihre Entscheidung, das Bestandobjekt aufzukündigen, auf der Grundlage eines fachkundig erstellten Raumkonzepts getroffen; nach diesem Konzept soll im 2. Stock des Gebäudes, wo sich derzeit die Wohnung des Beklagten befindet, ein neuer, größerer Sitzungssaal errichtet werden; daraus folgt prima vista, dass die Klägerin die bisherige Wohnung des Beklagten zur zeitgemäßen Besorgung ihrer hoheitlichen Agenden benötigt; nur mit dem vom Beklagten dagegen ins Treffen geführten Umstand, dass zwei Wohnungen leerstehen, vermag er der Berechtigung der Aufkündigung nicht entgegen zu treten; vielmehr müsste er in der konkreten Situation näher begründen, warum die Realisierung des zugrunde liegenden Raumkonzepts nicht möglich ist oder nicht den Verwaltungsgrundsätzen entspricht oder warum die räumlichen, baulichen und finanziellen Zielvorgaben mit dem Konzept nicht erreichbar erscheinen oder auf andere Weise ohne Einbeziehung des Bestandgegenstands genauso gut umgesetzt werden können
GZ 4 Ob 37/21a, 15.03.2021
OGH: Der Beklagte führt in der Revision (lediglich) aus, dass ein Bedarf der Klägerin an der Wohnung des Beklagten im Rahmen der Hoheitsverwaltung für die acht Mitarbeiter, für den Bürgermeister und für den Gemeindesaal etc wegen der bereits leer stehenden Wohnungen sowie des vorhandenen Dachbodens nicht gegeben sei.
Diese Ausführungen führen nicht zum Erfolg.
Für den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 11 MRG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die klagende Eigentümerin (mindestens zur Hälfte: § 30 Abs 3 Satz 3 MRG) ist eine Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Gemeinde);
- die Gebietskörperschaft hat einen dringenden Bedarf an den aufgekündigten Räumlichkeiten zu Zwecken der Hoheitsverwaltung;
- das aufgekündigte Objekt diente bisher nicht oder in einem geringeren Ausmaß (als nunmehr geplant) den Interessen der Verwaltung;
- dem Mieter wird eine Ersatzwohnung bereitgestellt.
Der dringende Raumbedarf muss an den aufgekündigten Räumlichkeiten bestehen. Bei dieser Beurteilung ist aber ein milderer Maßstab als bei den Eigenbedarfstatbeständen des § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG anzulegen. Der Frage, ob der Gebietskörperschaft alternative Möglichkeiten der Raumbeschaffung zur Verfügung stehen, kommt im Allgemeinen keine entscheidende Bedeutung zu. Auch eine Interessenabwägung hat nicht stattzufinden. Es kommt in erster Linie daher darauf an, ob der Bestandgegenstand nach dem an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung ausgerichteten Konzept der Gebäudesanierung auf eine andere Art als bisher für Zwecke der Hoheitsverwaltung verwendet werden soll.
Im Anlassfall steht der Platzmangel der Klägerin bei Besorgung ihrer Verwaltungsaufgaben und das daraus resultierende Erfordernis zur Adaptierung des Gemeindeamts fest. Die Klägerin hat ihre Entscheidung, das Bestandobjekt aufzukündigen, auf der Grundlage eines fachkundig erstellten Raumkonzepts getroffen. Nach diesem Konzept soll im 2. Stock des Gebäudes, wo sich derzeit die Wohnung des Beklagten befindet, ein neuer, größerer Sitzungssaal errichtet werden.
Daraus folgt prima vista, dass die Klägerin die bisherige Wohnung des Beklagten zur zeitgemäßen Besorgung ihrer hoheitlichen Agenden benötigt. Nur mit dem vom Beklagten dagegen ins Treffen geführten Umstand, dass zwei Wohnungen leerstehen, vermag er der Berechtigung der Aufkündigung nicht entgegen zu treten. Vielmehr müsste er in der konkreten Situation näher begründen, warum die Realisierung des zugrunde liegenden Raumkonzepts nicht möglich ist oder nicht den Verwaltungsgrundsätzen entspricht oder warum die räumlichen, baulichen und finanziellen Zielvorgaben mit dem Konzept nicht erreichbar erscheinen oder auf andere Weise ohne Einbeziehung des Bestandgegenstands genauso gut umgesetzt werden können. Dazu finden sich in der Revision keine Ausführungen.