Home

Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung der (Straf-)Zinsen nach dem BTVG

Der Anspruch auf (Straf-)Zinsen verjährt - wie der Rückforderungsanspruch selbst (§ 14 Abs 2 BTVG) - binnen 3 Jahren

11. 05. 2021
Gesetze:   § 7 BTVG, § 14 BTVG, § 1480 ABGB
Schlagworte: Bauträgervertragsrecht, verfrühte Zahlung des Bauträgers, mangelnde Sicherung des Wohnungseigentumswerbers, Rückforderungsanspruch, (Straf-)Zinsen, Verjährung

 
GZ 5 Ob 7/21x, 11.03.2021
 
OGH: Gem § 14 Abs 1 BTVG kann der Erwerber alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Vorschriften des BTVG erbracht hat, zurückfordern. Der Treuhänder hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um 8 % übersteigenden Höhe zu zahlen. Eine gegen das BTVG verstoßende Zahlung liegt insbesondere dann vor, wenn diese ohne ausreichende Sicherheit (§ 7 Abs 4 BTVG) oder verfrüht entgegen dem Ratenplan geleistet wurde. Der Anspruch auf (Straf-)Zinsen kann unabhängig von einem Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden. Die Verpflichtung zur Verzinsung beginnt unabhängig von einer Einforderung durch den Erwerber, es ist vielmehr an das Entstehen des Rückforderungsanspruchs anzuknüpfen. Voraussetzung eines Anspruchs auf Zinsen nach § 14 Abs 1 BTVG ist daher, dass die von den Klägern geleisteten Zahlungen zum Zeitpunkt der Weiterleitung in die Verfügungsmacht des Bauträgers nicht fällig waren. Der Anspruch auf Verzinsung hängt daher davon ab, dass ein Rückforderungsanspruch der Kläger nach § 14 Abs 1 BTVG entstanden ist; ist dieser Rückforderungsanspruch (etwa wegen mittlerweile eingetretener Fälligkeit der Zahlungen) wieder erloschen, erlischt mit diesem Zeitpunkt auch der Anspruch auf weitere (Straf-)Zinsen.
 
Wird eine zu früh geleistete Zahlung des Erwerbers durch die spätere Bewirkung der Anmerkung gem § 40 Abs 2 WEG „überholt“, so wird die bereits geleistete Zahlung später, nämlich zu diesem Zeitpunkt fällig. Sie kann daher dann nicht mehr zurückgefordert werden, der Anspruch auf Bezahlung der „Strafzinsen“ besteht aber für den Zeitraum der nicht vorhandenen Sicherung fort. Während der Rückforderungsanspruch selbst gem § 14 Abs 2 BTVG binnen 3 Jahren verjährt, sieht das BTVG keine Verjährungsfrist für die (Straf-)Zinsen nach § 14 Abs 1 BTVG vor. Allerdings gilt § 1480 ABGB, wonach Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen wie insbesondere Zinsen in 3 Jahren erlöschen, nicht nur für vertragliche, sondern auch gesetzliche Zinsen wie Verzugszinsen oder Vergütungszinsen aus nach § 1431 ABGB rückzuerstattendem Kapital. Dass der Anspruch auf (Straf-)Zinsen - wie der Rückforderungsanspruch selbst (§ 14 Abs 2 BTVG) - binnen 3 Jahren verjährt, entspricht somit der eindeutigen Gesetzeslage. Dass die Verpflichtung des Bauträgers zur Verzinsung mit dem Entstehen des Rückforderungsanspruchs unabhängig von einer Einforderung durch den Erwerber beginnt, entspricht bereits vorliegender höchstgerichtlicher Rsp und der Lit.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at