Hat der Gutsteher kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner, so kann angenommen werden, dass wohl nur die Sicherung der Verbindlichkeit, also eine Bürgschaft beabsichtigt ist; hat der Gutsteher hingegen ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundverhältnis zwischen Gläubiger und bisherigem Schuldner und ist dies dem Gläubiger bekannt, ist idR anzunehmen, dass die Parteien einen Schuldbeitritt vereinbaren wollten; für die Annahme eines solchen Eigeninteresses wurde bereits eine 25%ige Beteiligung des Gutstehers an der Gesellschaft, aber auch die Rolle als Geschäftsführer der Komplementär GmbH als ausreichend angesehen
GZ 7 Ob 44/21b, 24.03.2021
OGH: Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, wirft nach stRsp nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn in wesentlicher Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies ist hier nicht der Fall:
Der Beklagte erklärte in dem zwischen dem Kläger und der GmbH abgeschlossenen Bauvertrag ausdrücklich, als Gesellschafter (49 %) und Geschäftsführer für die vertragsgemäße Erfüllung vollinhaltlich und persönlich zu haften.
Die Abgrenzung, ob Bürgschaft oder Schuldbeitritt vorliegt, ist unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. Unter Bedachtnahme auf diese Kriterien ist zu prüfen, ob die Parteien nur die Haftung oder aber die Verpflichtung selbst verstärken wollten. Hat der Gutsteher kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundgeschäft zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner, so kann angenommen werden, dass wohl nur die Sicherung der Verbindlichkeit, also eine Bürgschaft beabsichtigt ist; hat der Gutsteher hingegen ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Grundverhältnis zwischen Gläubiger und bisherigem Schuldner und ist dies dem Gläubiger bekannt, ist idR anzunehmen, dass die Parteien einen Schuldbeitritt vereinbaren wollten. Für die Annahme eines solchen Eigeninteresses wurde bereits eine 25%ige Beteiligung des Gutstehers an der Gesellschaft, aber auch die Rolle als Geschäftsführer der Komplementär GmbH als ausreichend angesehen.
Das Pönale wegen Verspätung bei der Vertragserfüllung ist regelmäßig eine den Verspätungsschaden abgeltende Konventionalstrafe in Form eines pauschalierten Schadenersatzes.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Vereinbarung zwischen den Streitteilen sei als Schuldbeitritt zu qualifizieren und beinhalte die Haftung des Beklagten auch für jenen pauschalierten Schaden, der aufgrund der Verspätung bei der Vertragserfüllung entstanden sei, hält sich im Rahmen der dargestellten oberstgerichtlichen Jud.
Ob den durch eine Konventionalstrafe abgesicherten Gläubiger eine Schadensminderungspflicht trifft, kann hier dahingestellt bleiben.
Die behauptete Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger – Verhinderung der vom Beklagten angebotenen fristgerechten Fertigstellung – wurde nicht nachgewiesen.