Die Vereinbarung ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben musste, und damit so auszulegen, wie sie bei objektiver Beurteilung der Sachlage für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war
GZ 4 Ob 2/21d, 15.03.2021
OGH: Ein Vergleich ist nach den §§ 914 f ABGB iSd Vertrauenstheorie zu verstehen und so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Demnach ist bei der Auslegung von Vereinbarungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern ausgehend vom Wortlaut die Absicht der Parteien zu erforschen. Darunter ist allerdings nicht irgendein unkontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen. Ist ein (übereinstimmender) konkreter Parteiwille nicht zu ermitteln, kommt der objektiven Auslegung unter Berücksichtigung des üblichen Verständnisses bestimmter Formulierungen und der redlichen Verkehrsübung entscheidende Bedeutung zu. Die Vereinbarung ist daher unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs aufgrund der Erklärungen in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben musste, und damit so auszulegen, wie sie bei objektiver Beurteilung der Sachlage für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war.
Fragen der Vertragsauslegung kommt idR keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sie sich zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist.
Dasselbe gilt für die Auslegung eines Vergleichs.