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Zivilrecht

OGH: Zum Mitverschulden des (nicht) sachkundigen Bestellers

Die Ersatzpflicht des Schädigers wird dann nicht gemindert, wenn den Geschädigten zwar der Vorwurf einer Sorglosigkeit trifft, der Schädiger aber gerade die Pflicht hat, den Schadenseintritt zu verhindern oder den schon eingetretenen Schaden wieder zu beseitigen

11. 05. 2021
Gesetze:     § 1168a ABGB, §§ 1165 ff ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB, § 15 Wr WVG
Schlagworte: Werkvertrag, Schadenersatzrecht, Mitverschulden des Bestellers, Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, sachkundiger Besteller, Wasserleitung, Dichtheitsprüfung

 
GZ 4 Ob 31/21v, 15.03.2021
 
OGH: Nach der Rsp kann ein fehlerhaft handelnder Notarzt bei einem Verkehrsunfall, den der Patient (Fahrzeuglenker) verursacht hat, dem Patienten das Eigenverschulden am Unfall und damit an der Herbeiführung des heilungsbedürftigen Zustands nicht als Mitverschulden anlasten. Der Grund dafür liegt darin, dass der Notarzt Heilungsbemühungen schuldet und den Patienten ein Mitverschulden nur durch die Verletzung seiner Obliegenheit zur Mitwirkung an diesen Heilungsbemühungen treffen kann. Dies bedeutet, dass das gebotene Verhalten, aus dessen Missachtung das Mitverschulden resultiert (die Obliegenheit), auf die Vermeidung des Eintritts oder der Vergrößerung des durch die Pflichtverletzung des Schädigers herbeigeführten Schadens gerichtet sein muss; insofern muss ein Zusammenhang zwischen dem Mitverschulden und der Pflichtverletzung des Schädigers bestehen. Es ist zu fragen, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt und ob die Obliegenheit zu diesem Zweck geeignet gewesen wäre.
 
Die Ersatzpflicht des Schädigers wird dann nicht gemindert, wenn den Geschädigten zwar der Vorwurf einer Sorglosigkeit trifft, der Schädiger aber gerade die Pflicht hat, den Schadenseintritt zu verhindern oder den schon eingetretenen Schaden wieder zu beseitigen. Deshalb kann auch ein Rechtsanwalt, der mit einer Prozessführung betraut wurde, dem Klienten nicht einwenden, dieser habe ihn nicht ausreichend kontrolliert; ferner kann der Abschlussprüfer gegenüber den Schadenersatzansprüchen der geprüften Gesellschaft nicht den Einwand erheben, dass der Gesellschaft ein Fehlverhalten vor oder bei Erstellung des Jahresabschlusses unterlaufen sei. Dies gilt jedoch nur dann, wenn allein dem Schädiger die Verhütung oder Behebung des Schadens oblegen ist. Deshalb haftet der Werkunternehmer nach § 1168a ABGB stets dann für den gesamten Schaden, wenn er es unterlassen hat, einen nicht sachkundigen Besteller zu warnen, der einen untauglichen Stoff beistellte oder dessen Vorarbeiten mangelhaft waren. Ist hingegen die Mangelhaftigkeit auch für einen Laien offenkundig oder ist der Besteller sachkundig, so gelten die normalen Mitverschuldensregeln.
 
Vorliegend bezieht sich die der klagenden Hausverwaltung angelastete Obliegenheit darauf, ob sie kontrolliert hat, ob der beklagte Installateur die gem § 15 Abs 4 Wr WVG vorgeschriebenen regelmäßigen Dichtheitsprüfungen überhaupt durchgeführt hat. Die darauf gerichtete Überprüfung durch die Hausverwaltung zielt auf die Vermeidung des Schadens, der aus der Unterlassung der Dichtheitsprüfungen entsteht, ab und ist dafür auch geeignet. Daher kann der Klägerin ein Mitverschulden aus der unterlassenen Überprüfung, ob die Dichtheitsprüfungen regelmäßig durchgeführt wurden, entgegengehalten werden.
 
 

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