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Zivilrecht

OGH: Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen mithaftende Verbände

Mithaftenden Verbänden iSd § 1 Abs 2 VbVG ist die Rechtswohltat der kurzen Verjährung des § 1489 Satz 1 ABGB dann zu versagen, wenn sie für eine qualifizierte Straftat selbst gem § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich sind

11. 05. 2021
Gesetze:   § 1489 ABGB, § 1 VbVG, § 3 VbVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verbandsverantwortlichkeit, Schadenersatzanspruch, Verjährungsfrist, Straftat, Verbrechen, Haftung juristischer Personen für ihre Organe

 
GZ 6 Ob 239/20w , 15.03.2021
 
OGH: Nach § 1489 ABGB ist jede Entschädigungsklage in 3 Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Ist dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers nicht bekannt geworden oder ist der Schade aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entstanden, so erlischt das Klagerecht nur nach 30 Jahren.
 
Die zivilrechtliche Verjährung als solche, insbesondere aber kurze Fristen wie jene des § 1489 S 1 ABGB, stellen eine Rechtswohltat gegenüber dem Schuldner dar, die primär seinen Individualinteressen Rechnung tragen soll. Die Verjährungseinrede wird dem nach Ablauf eines gewissen Zeitraums als schutzwürdig erachteten Schuldner zur Abwehr unberechtigter, unbekannter und unerwarteter Ansprüche in die Hand gegeben. Bei der Bemessung der Verjährungsfristen ist der Gesetzgeber jedoch stets gehalten, die Interessen des Schuldners (sowie öffentliche Interessen) an der Verjährung mit den schutzwürdigen Interessen des Gläubigers, dessen Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit durch die Verjährung abgeschnitten wird, ganz iSd allgemeinen Maxime der zweiseitigen Begründung von Rechtsfolgen in einen fairen Ausgleich zu bringen. Die Länge jeder Verjährungsfrist ist Ausfluss dieser Interessenabwägung.
 
Mit der Regelung des VbVG hat der Gesetzgeber eine geänderte Interessenbewertung dahin zum Ausdruck gebracht, dass fortan dem neben dem eigentlichen Straftäter mithaftenden Verband, als bloßem rechtlichen Konstrukt, der Unrechtsgehalt der Tat unter bestimmten Voraussetzungen selbst strafrechtlich zum Vorwurf gemacht und er deshalb auch sanktioniert werden kann. Dieser Wertungsplan ist auch in Ansehung der strafrechtsakzessorischen Verjährungsnorm des § 1489 S 2 F 2 ABGB konsequent weiterzudenken. Es ist insoweit mit der mittlerweile hL von einem durch spätere Rechtsentwicklung ausgelösten, bei der Interpretation des § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB zu berücksichtigendem Funktionswandel auszugehen, weshalb zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mithaftenden Verbänden iSd § 1 Abs 2 VbVG die Rechtswohltat der kurzen Verjährung des § 1489 Satz 1 ABGB dann zu versagen ist, wenn sie für eine qualifizierte Straftat selbst gem § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich sind.
 
 

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